Keine Impfpflicht für impfende Apothekenteams in der Offizin |
Künftig werden auch Apotheken Covid-19-Impfungen durchführen. Für die Mitarbeiter der jeweiligen Offizin gilt aber deshalb keine generelle Impfpflicht. / Foto: Imago Images/Future Image
Künftig sollen hierzulande auch Apotheken Covid-19-Impfungen anbieten dürfen. Die Vorbereitungen der impfwilligen Offizinen laufen auf Hochtouren. Auf Basis eines von Bundesapothekerkammer (BAK) und Bundesärztekammer (BÄK) abgestimmten Curriculums führen die Landesapothekerkammern aktuell entsprechende Schulungen durch, um das Personal auf die neue Aufgabe vorzubereiten. Für Apotheken, die bislang bereits in die Modellprojekte zur Grippeschutzimpfung eingebunden waren, entfällt die Schulungspflicht.
Die rechtlichen Grundlagen für die Einbindung der Apotheken in die nationale Corona-Impfstrategie wurden mit dem Covid-19-Impfpräventionsstärkungsgesetz geschaffen, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt darüber hinaus aber auch eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen und Einrichtungen des Gesundheitswesens. So müssen etwa Personen die in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen arbeiten und somit direkten Kontakt mit vulnerablen Personen haben, ab dem 15. März einen Immunitätsnachweis gegen Covid-19 vorweisen. Für das Apothekenpersonal ist diese Pflicht eigentlich nicht vorgesehen, allerdings beschäftigt die Apotheker derzeit die Frage, ob das immer noch gilt, wenn die Pharmazeuten Covid-19-Impfungen anbieten und durchführen.
Die Einrichtungen, die unter die Impflicht fallen, sind in § 20a Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt. Neben den Arztpraxen, Krankenhäusern und Co. sind dort auch »Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe« aufgeführt. Aus Sicht der Apothekerschaft ist unklar, ob Apotheken, die Covid-19-Impfungen anbieten, unter diese Gruppe fallen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verneint dies jedoch eindeutig.
»Für die Frage, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG einschlägig ist, kommt es darauf an, ob die betroffene Person in einer der im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen beziehungsweise in einem dort genannten Unternehmen tätig ist«, so das BMG auf Anfrage der PZ. »Apotheken gehören nicht dazu, insbesondere zählen sie nicht zu den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.«
Eine andere Situation ergibt sich laut BMG aber für Apothekenmitarbeiter, wenn sie in die externe Arbeit von Impfteams eingebunden sind. Dann müssen auch sie spätestens ab dem 15. März einen vollständigen Immunitätsnachweis gegen Covid-19 erbringen, wie das BMG ausführt: »Sollten jedoch Apothekerinnen oder Apotheker in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG Impfungen vornehmen, wären sie dort tätig und würden unter die Impfpflicht fallen.«
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.