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Neuer Verordnungsentwurf

Entscheidet demnächst der Arzt über die Covid-19-Impfung?

Eine neue Covid-19-Vorsorgeverordnung sieht vor, ab dem 8. April Impfungen gegen Covid-19 in der breiten Masse an eine ärztliche Entscheidung zu knüpfen. Die Verordnung soll vorerst befristet bis Februar 2024 gelten. Was bedeutet das für die Apotheken? 
Melanie Höhn
23.03.2023  16:00 Uhr

Wenn am 7. April 2023 die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ausläuft, endet auch der Anspruch der gesetzlich versicherten Patienten auf eine kostenlose Impfung gegen Covid-19. Ab 8. April greift dann die  sogenannte Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Covid-19-VorsorgeV). Der entsprechende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) liegt der PZ vor. 

Laut Verordnungsentwurf tritt ab 8. April die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft, die dann maßgeblich für die von den Krankenkassen zu übernehmenden Impfleistungen hinsichtlich Covid-19 ist. Die Schutzimpfungsrichtlinie folge grundsätzlich den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) und regele den Kreis der Berechtigten für eine Covid-19-Impfung, heißt es in der Verordnung.

Kreis der Berechtigten genau geregelt

Der Anspruch der versicherten Person auf Schutzimpfungen ist laut Entwurf abhängig von der »Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe und einer möglichen Vorerkrankung oder beruflichen Indikation«. Das BMG hat diesen Anspruch in folgenden Fällen geregelt: 

a) Standardimpfung im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren bei Kindern mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen; für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren sowie für Kinder ab dem Alter von 12 Jahren (Grundimmunisierung)

b) Erste Auffrischimpfung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen sowie für Kinder ab dem Alter von 12 Jahren

c) Zweite Auffrischimpfung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen; für Kinder ab dem Alter von 12 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen; Personen ab dem Alter von 60 Jahren sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege

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