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Geplante Neuregelung

ABDA sieht Apotheken faktisch vom Impfen ausgeschlossen

Wer nach Ostern Anspruch auf eine Covid-19-Schutzimpfung hat, regelt künftig die Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA. Doch auch darüber hinaus soll es Berechtigungen geben – für Apothekenimpfungen aber nur nach ärztlicher Verordnung. Die ABDA wertet dies als »eine zusätzliche Hürde«.
Cornelia Dölger
27.03.2023  14:30 Uhr
ABDA sieht Apotheken faktisch vom Impfen ausgeschlossen

Um Ostern herum gibt es in diesem Jahr grundlegende Änderungen bei Coronavirus-Schutzimpfungen. Sobald nämlich am 7. April die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ausgelaufen ist, gehen die Impfungen in die reguläre Gesundheitsversorgung über, anders gesagt: Bei der Finanzierung der Impfungen ist der Staat ab diesem Datum raus. Am 8. April tritt die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft, die dann maßgeblich für die von den Krankenkassen zu übernehmenden Impfleistungen hinsichtlich Covid-19 ist. Damit verkleinert sich der Kreis der anspruchsberechtigten Impfwilligen deutlich. Ausschlaggebend für eine solche Berechtigung sind demnach dann etwa das Alter, mögliche Vorerkrankungen oder eine berufliche Indikation (über die Bedingungen hat die PZ ausführlich berichtet).

Das Bundesgesundheitsministerium beabsichtigt allerdings, den weiteren Versorgungsanspruch über die G-BA-Vorgaben hinaus zu erhalten, zumindest vorerst, bis zum 29. Februar 2024. Nachzulesen ist dies in der Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Covid-19-VorsorgeV), die gleichzeitig mit der G-BA- Schutzimpfungsrichtlinie am 8. April in Kraft tritt.

Gut, sagt die ABDA zum BMG-Vorhaben, die Impfansprüche weiterhin großzügiger zu halten. Gelte es doch, durch »möglichst hohe Impfquoten die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems im Herbst und Winter 2023/2024 zu verringern«, schreibt die Standesvertretung der Apothekerinnen und Apotheker in einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf, die der PZ vorliegt. Mehr noch: »Nach unserer Idealvorstellung bedürfte es einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission für regelmäßige Covid-19-Schutzimpfungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die durch die Schutzimpfungs-Richtlinie für GKV-Versicherte verbindlich festgeschrieben wird.«

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