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Geplante Neuregelung
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ABDA sieht Apotheken faktisch vom Impfen ausgeschlossen

Wer nach Ostern Anspruch auf eine Covid-19-Schutzimpfung hat, regelt künftig die Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA. Doch auch darüber hinaus soll es Berechtigungen geben – für Apothekenimpfungen aber nur nach ärztlicher Verordnung. Die ABDA wertet dies als »eine zusätzliche Hürde«.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 27.03.2023  14:30 Uhr

Ein kurzer, aber folgenschwerer Paragraph

Allerdings: So hehr die Ziele sein mögen – mit dem vorgelegten Entwurf seien sie nur bedingt erreichbar, kritisiert die Bundesvereinigung. Knackpunkt ist hier Paragraph 1 der Verordnung, eine kleine, nur wenige Sätze umfassende Regelung, die es aber in sich hat, denn sie schreibt vor: »Der Anspruch (auf weitere Schutzimpfungen, Anm.d.Red.) besteht nur, wenn die Verabreichung der weiteren Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird (ärztliche Indikation)« (§ 1 Satz 2 Covid-19-VorsorgV). Diese Einschränkung wertet die ABDA als »eine zusätzliche Hürde«, die die öffentlichen Apotheken faktisch von Coronavirus-Schutzimpfungen ausschließe.

Coronavirus-Schutzimpfungen in Apotheken gehören seit Dezember 2022 zur Regelversorgung; damals wurden sie mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz aus der Befristung entlassen. Somit unterliegen sie der nun bald in Kraft tretenden G-BA-Schutzimpfungsrichtlinie. Diese wiederum schränkt die Ansprüche auf Impfleistungen ein. Die Coronavirus-ImpfV (ImpfV), die am 8. April ungültig wird, hatte bislang auch einen Anspruch auf Folge- und Auffrischimpfungen gewährt (§ 1, 2 ImpfV). Der würde nun wegfallen, was die ABDA für falsch hält. »Folgeimpfungen sind aber auch für bereits vollständig Geimpfte erforderlich, da – wie der Verordnungsgeber zurecht feststellt – die Immunität nach einer Impfung wieder abnimmt«, schreibt sie.

Diese Versorgungslücke, die nach Ostern also droht, könne die Verordnung grundsätzlich füllen. Aber durch §1 Satz 2, der eben eine ärztliche Verschreibung für Coronavirus-Impfungen oberhalb der G-BA-Regelung vorschreibe, werde dies konterkariert, »da der Anspruch nur besteht, sofern die weitere Schutzimpfung ärztlich aus medizinischen Gründen für erforderlich gehalten wird«.

ABDA: Formulierung bitte streichen

Was hat dies nach Ansicht der ABDA zur Folge? Unter anderem, dass bei einem steigenden Bedarf an Folgeimpfungen im kommenden Herbst »erneut nahezu ausschließlich Arztpraxen für die Inanspruchnahme dieser Folgeimpfungen aufgesucht werden müssen«, kritisiert die ABDA. Damit werde die Wertung des Gesetzgebers »ad absurdum geführt, der bezweckt hatte, dass ‚zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten Apothekerinnen und Apotheker dauerhaft auch zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt‘ und in die Versorgung der Patienten eingebunden werden«. Wolle man die Impfquote auch im kommenden Herbst hoch halten, sei es also unabdingbar, dass die Menschen weiterhin einen niedrigschwelligen Zugang zu Covid-19-Schutzimpfungen – und dabei auch zu Folgeimpfungen – hätten. Die ABDA regt deshalb an, die entsprechende Formulierung (Satz 2) in §1 komplett zu streichen. 

Positiv bewertet die ABDA, dass durch § 3 der Verordnung eine Rechtsgrundlage für die im Rahmen der Impfsurveillance erforderlichen Meldungen durch öffentliche Apotheken an das Robert-Koch-Institut geschaffen werden soll. Diese ersetzt die bisherige Rechtsgrundlage in § 4 ImpfV. Begrüßenswert sei in diesem Zusammenhang insbesondere die vorgesehene Vorgabe, für die Meldungen das elektronische Meldesystems des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (DAV) zu nutzen und den DAV zu ermächtigen, hierfür Dritte beauftragen zu können. »Damit wird gewährleistet, dass die bewährten Meldewege nach dem Außerkrafttreten des § 4ImpfV auch weiterhin genutzt werden können.«

 

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