| Cornelia Dölger |
| 23.07.2026 13:05 Uhr |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) urteilte heute zur Frage, ob die Verfassung konkrete Mindestfristen bei der Beratung von Gesetzentwürfen vorsieht. / © Imago/Bihlmayerfotografie
Mit dem Urteil verwarf der Zweite Senat die Anträge im Organstreitverfahren des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann (CDU) gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz (»Heizungsgesetz«) im Jahr 2023.
Heilmann beanstandete in seinem Antrag, durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Bundestagsabgeordneter verletzt worden zu sein. Ihm zufolge fehlte bis zur abschließenden Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ein konsistenter Gesetzentwurf, aus dem die tatsächlichen Regelungsabsichten der Koalition klar hervorgingen.
Zudem kritisierte Heilmann, dass die abschließende Beratung und Verabschiedung des Gesetzes im Bundestagsplenum im September 2023 ohne erneute Befassung des zuständigen Ausschusses erfolgt sei. Dadurch seien seine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte als Abgeordneter beeinträchtigt worden. Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag seinerzeit untersagt, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen.
Der Fall war unlängst als Referenz für eine Verfassungsklage der Oppositionsabgeordneten Janosch Dahmen (Grüne) und Ates Gürpinar (Linke) herangezogen worden; die beiden Abgeordneten wollten per Eilantrag verhindern, dass das Gesetz zur Beitragssatzstabilisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach nur kurzer Beratungszeit und mit zahlreichen grundlegenden Änderungen noch vor der Sommerpause beschlossen wird. Genau so kam es aber: Karlsruhe lehnte den Antrag ab, Bundestag und Bundesrat gaben am 10. Juli grünes Licht.
Im Hauptsacheverfahren verwarf der Senat heute auch die Organklage in der alten Angelegenheit als unzulässig. Dass Heilmann durch das kurze Verfahren in seinen Abgeordnetenrechten verletzt worden sei, habe er nicht ausreichend dargelegt. Es liege eine Verletzung von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) vor, »wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt«. Dies habe der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt.