| Cornelia Dölger |
| 23.07.2026 13:05 Uhr |
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) urteilte heute zur Frage, ob die Verfassung konkrete Mindestfristen bei der Beratung von Gesetzentwürfen vorsieht. / © Imago/Bihlmayerfotografie
Mit dem Urteil verwarf der Zweite Senat die Anträge im Organstreitverfahren des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann (CDU) gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz (»Heizungsgesetz«) im Jahr 2023.
Heilmann beanstandete in seinem Antrag, durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Bundestagsabgeordneter verletzt worden zu sein. Ihm zufolge fehlte bis zur abschließenden Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ein konsistenter Gesetzentwurf, aus dem die tatsächlichen Regelungsabsichten der Koalition klar hervorgingen.
Zudem kritisierte Heilmann, dass die abschließende Beratung und Verabschiedung des Gesetzes im Bundestagsplenum im September 2023 ohne erneute Befassung des zuständigen Ausschusses erfolgt sei. Dadurch seien seine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte als Abgeordneter beeinträchtigt worden. Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag seinerzeit untersagt, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen.
Der Fall war unlängst als Referenz für eine Verfassungsklage der Oppositionsabgeordneten Janosch Dahmen (Grüne) und Ates Gürpinar (Linke) herangezogen worden; die beiden Abgeordneten wollten per Eilantrag verhindern, dass das Gesetz zur Beitragssatzstabilisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach nur kurzer Beratungszeit und mit zahlreichen grundlegenden Änderungen noch vor der Sommerpause beschlossen wird. Genau so kam es aber: Karlsruhe lehnte den Antrag ab, Bundestag und Bundesrat gaben am 10. Juli grünes Licht.
Im Hauptsacheverfahren verwarf der Senat heute auch die Organklage in der alten Angelegenheit als unzulässig. Dass Heilmann durch das kurze Verfahren in seinen Abgeordnetenrechten verletzt worden sei, habe er nicht ausreichend dargelegt. Es liege eine Verletzung von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) vor, »wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt«. Dies habe der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt.
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG schreibt fest, dass Abgeordnete »Vertreter des ganzen Volkes« sind. Sie sollen also ihre Aufgaben tatsächlich wahrnehmen können – also Gesetzentwürfe lesen, bewerten, Änderungsanträge entwickeln und an der Beratung mitwirken. Genau diese Mitwirkungsmöglichkeiten beim Gebäudeenergiegesetz seien ihm faktisch genommen worden, hatte Heilmann argumentiert.
Das Gericht weist darauf hin, dass es keine konkreten verfassungsrechtlichen Mindestfristen für Gesetzesberatungen gibt; über die zeitliche Ausgestaltung entscheide grundsätzlich der Bundestag selbst. Entscheidend sei, dass den Abgeordneten eine ernsthafte inhaltliche Befassung mit dem Gesetz möglich bleibt.
Linken-Politiker Ates Gürpinar ließ die PZ nach dem Urteil wissen, das Gericht habe klargemacht, dass das Grundgesetz im Gesetzgebungsverfahren lediglich die Möglichkeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung verlangt. Diese könne im Einzelfall durch eine missbräuchliche Beschleunigung des Verfahrens vereitelt werden. Die Festlegung angemessener Beratungsfristen bleibe aber »eine zentrale rechtspolitische Aufgabe, um fachlich überzeugende Gesetze zu gewährleisten«. Daher werde es eher die Aufgabe der Legislative sein, ein Tempolimit im Gesetzgebungsverfahren zu setzen. »Das sogenannte Beitragsstabilisierungsgesetz hat eindrücklich gezeigt, dass in der Eile keine durchdachten und seriösen Gesetze entstehen.« Die Koalition habe selbst noch viel Verbesserungsbedarf gesehen, was sich an den von ihr eingebrachten Entschließungsanträgen gezeigt habe.
Von den Grünen heißt es, es sei gut, dass Karlsruhe »nicht zu tief in die politischen Fragen der Verfahrensgestaltung bei der Gesetzgebung eingreift«. Es sei nun »Aufgabe des Parlaments – und insbesondere der Mehrheit –, mit diesem Entscheidungsspielraum vernünftig umzugehen«, so Helge Limburg, Jurist und Grünen-Abgeordneter. Gerade von der Unionsfraktion werde nun erwartet, »dass allen Abgeordneten eine intensive inhaltliche Befassung ermöglicht wird«. Er betonte: »Hau-Ruck-Verfahren, wie sie die aktuelle Koalition bei den Gesetzgebungsverfahren zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zum Gebäudemodernisierungsgesetz einsetzte, um verlorene Zeit bei der Einigung auf Regierungsebene zu kompensieren, sind – unabhängig von ihrer verfassungsrechtlichen Bewertung – einer sachlichen Auseinandersetzung für die beste Lösung nicht dienlich.«