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Verordnung im Bundesgesetzblatt
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Die Apothekenreform ist abgeschlossen

Die Apothekenreform ist komplett. Heute wurde die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit größtenteils am Folgetag in Kraft.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 21.09.2026  09:15 Uhr

Der Bundesrat hatte der Verordnung bereits am 10. Juli zugestimmt, mit einer Reihe von Maßgaben. Die Änderungen betreffen etwa flexiblere Notdienstregelungen sowie strengere Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen im Arzneimittelversand. Zentral ist auch die stärkere Krisenvorsorge und die Sicherung der Arzneimittelversorgung. Gleichzeitig soll es Erleichterungen beim Personaleinsatz und beim Bürokratieabbau geben, etwa durch den Wegfall bestimmter Ausbildungsanforderungen für unterstützendes Personal sowie durch reduzierte Prüf- und Kennzeichnungspflichten bei der Herstellung von Arzneimitteln.

Die Verordnung als letzter Teil der Apothekenreform beinhaltet eine Reform der Vergütungsstruktur. Künftig verhandeln der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband ab 2027 den variablen Honorarbestandteil jährlich selbst. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle. Dass die bisherige Marge von drei Prozent nicht unterschritten werden darf, ist eine der Maßgaben des Bundesrats.

Mit der »Mantelverordnung« werden außerdem Skonti des Großhandels ausdrücklich zugelassen, auch wenn dadurch der rechnerische Arzneimittelpreis unterschritten wird. Mehrere politische Anläufe, Skonti aus den Preisregelungen beim Rx-Einkauf wieder zu lösen, waren zuvor ins Leere gelaufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Skonti in einem Urteil aus dem Februar 2024 den Preisregeln unterworfen und als Rabatte eingeordnet.

Auch werden die Öffnungszeiten flexibilisiert, während die ständige Dienstbereitschaft erhalten bleibt. Im Bereich Labor und Rezeptur werden verschiedene Vorgaben vereinfacht, unter anderem bei der Vorhaltung von Laboren, der Prüfung von Ausgangsstoffen und der Dokumentation.

Mit der Verordnung, die der neue Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) übrigens in einer seiner ersten Amtshandlungen als vereidigter Minister unterzeichnet hatte, wird zudem der 50-Cent-Engpasszuschlag auf Austauschregelungen für nicht verfügbare Kinderarzneimittel ausgeweitet. 

Die Pflicht für  Apotheken, Fachliteratur vorzuhalten, wollte das BMG flexibilisieren. Auch hier schritt der Bundesrat ein und argumentierte, dass Apotheken auch bei einem längeren Ausfall von Strom und Internet einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 1 ApoG hätten. Digitale Versionen seien in solchen Fällen nutzlos, befand das Plenum und kassierte die vorgesehene Streichung von § 5 ApBetrO Artikel 1 Nummer 5.

Bundesrat: Beim Versand nachbessern

Für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept zur Anschlussversorgung von Chronikern erhalten Apotheken mit der Verordnung die Möglichkeit, dem Patienten einen Zuschlag von fünf Euro in Rechnung zu stellen. Der Aufschlag wurde mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) möglich, die Abgabe bleibt grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung.

Auch beim Versand gibt es Änderungen: So stellt die Verordnung den Arzneimittelversand auf ein risikobasiertes Qualitätsmanagement um. Für kühlpflichtige Arzneimittel gelten weiterhin besondere Vorgaben zur Temperaturüberwachung. Verstöße gegen Versandvorgaben werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Neu ist außerdem die elektronische Empfangsbestätigung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die EU-Kommission hatte diese abgespeckten Vorgaben unlängst abgenickt, nachdem sie gegen einen früheren Entwurf des BMG Einwände erhoben hatte. Ursprünglich sollten auch die Logistiker der Versender zur Qualitätssicherung in die Pflicht genommen werden; dafür sollte die Arzneimittelhandelsverordnung angepasst werden. Doch Brüssel machte sich die Argumente der Versenderlobby zu eigen und schritt ein. Das BMG entschärfte die Regeln also.

Neue Regeln zur Dienstbereitschaft ab Januar

Die Länder sehen hier aber noch Handlungsbedarf und machten dies in einer begleitenden Entschließung zur Verordnung deutlich. Darin fordern sie die Bundesregierung auf, die geltenden Versandhandelsregelungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme von Staaten auf die vom BMG geführte Länderliste, zu überprüfen. Anders als die Maßgaben hat die Entschließung allerdings keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie ändert den Verordnungstext nicht und bindet das BMG rechtlich nicht.

Die Verordnung soll grundsätzlich unmittelbar nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Ausgenommen sind die neuen Regelungen zu Dienstbereitschaft und Notdienst der Apotheken, die erst zum 1. Januar 2027 gelten sollen, damit die zuständigen Behörden ihre Notdienstplanung anpassen können.

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