| Cornelia Dölger |
| 15.07.2026 16:20 Uhr |
Apotheken müssen weiterhin mit Fachliteratur ausgestattet sein. / © Adobe Stock/MP Studio
Mit dem Beschluss zur Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen hat sich der Bundesrat auch zur Vorhaltepflicht von wissenschaftlichen Hilfsmitteln in der Apotheke positioniert – und sich gegen eine vom BMG geplante Flexibilisierung der Regeln gestellt.
Das Ministerium plante, § 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu wissenschaftlichen Hilfsmitteln komplett zu streichen. Dies sah der Verordnungsentwurf vor, den das BMG dem Bundesrat vorlegte. Die Norm regelt, welche fachlichen Informationsquellen und Arbeitsmittel in einer Apotheke verfügbar sein müssen, damit Arzneimittel sicher hergestellt, geprüft, abgegeben und Patienten fachgerecht beraten werden können.
Diese Pflicht zur Vorhaltung von wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln, unter anderem Rechtsvorschriften und Arzneihandbuch, in Papierform sollte abgeschafft und die Nutzung in ausschließlich digitaler Form ermöglicht werden. »Es wird ermöglicht, dass auf kostenfreie Informationen beispielsweise an Stelle der relevanten Gesetzestexte in Papier- oder digitaler Form zurückgegriffen werden kann.« Dadurch würden etwa regelmäßige Anschaffungskosten für Aktualisierungen entfallen, so das BMG in seinem Entwurf. »Die Entscheidung, ob und in welcher Form diese Hilfsmittel in der Apotheke weiterhin vorgehalten werden, wird in die Eigenverantwortlichkeit der Apothekenleitung gelegt.«
Der Bundesrat lehnte die Streichung ab und stimmte damit einer Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses der Länderkammer zu. In den Beschlüssen, die das Plenum am 10. Juli fasste, heißt es: »Das Vorhalten von wissenschaftlichen Hilfsmitteln sowie der aktuellen Rechtstexte für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Information und Beratung wird als absolut notwendig angesehen, um bei der Herstellung und Beratung fachkompetent und sachgerecht vorgehen zu können.«
Das BMG habe darauf hingewiesen, dass solche Informationen nicht mehr vor Ort vorgehalten werden müssten, weil sie inzwischen digital verfügbar seien. »Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig«, meint der Bundesrat dazu. Allerdings verkenne sie, »dass Apotheken auch im Krisenfall – also bei einem längeren Ausfall von Strom und Internet – einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 1 ApoG haben«.
Digitale Versionen seien mithin nutzlos für den Fall eines lang andauernden Stromausfalls – der »nicht als vollständig unwahrscheinlich anzusehen ist«. Zudem lasse sich bei der geplanten Umsetzung der Änderung in § 5 ApBetrO keine Verpflichtung für einen Onlinezugang zu den entsprechenden Medien mehr ableiten.
Die Verordnung muss noch vom BMG in Kraft gesetzt werden. Die Änderungen der Länder sind maßgeblich, das BMG kann nicht einzelne Maßgaben ablehnen, sondern muss die gesamte Verordnung samt Änderungen annehmen oder auch ablehnen. Außerdem hat die EU-Kommission hier wegen bestimmter Inhalte, die EU-Recht tangieren, ein Mitspracherecht und muss grünes Licht geben.