| Cornelia Dölger |
| 21.09.2026 09:15 Uhr |
Für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept zur Anschlussversorgung von Chronikern erhalten Apotheken mit der Verordnung die Möglichkeit, dem Patienten einen Zuschlag von fünf Euro in Rechnung zu stellen. Der Aufschlag wurde mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) möglich, die Abgabe bleibt grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung.
Auch beim Versand gibt es Änderungen: So stellt die Verordnung den Arzneimittelversand auf ein risikobasiertes Qualitätsmanagement um. Für kühlpflichtige Arzneimittel gelten weiterhin besondere Vorgaben zur Temperaturüberwachung. Verstöße gegen Versandvorgaben werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Neu ist außerdem die elektronische Empfangsbestätigung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Die EU-Kommission hatte diese abgespeckten Vorgaben unlängst abgenickt, nachdem sie gegen einen früheren Entwurf des BMG Einwände erhoben hatte. Ursprünglich sollten auch die Logistiker der Versender zur Qualitätssicherung in die Pflicht genommen werden; dafür sollte die Arzneimittelhandelsverordnung angepasst werden. Doch Brüssel machte sich die Argumente der Versenderlobby zu eigen und schritt ein. Das BMG entschärfte die Regeln also.
Die Länder sehen hier aber noch Handlungsbedarf und machten dies in einer begleitenden Entschließung zur Verordnung deutlich. Darin fordern sie die Bundesregierung auf, die geltenden Versandhandelsregelungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme von Staaten auf die vom BMG geführte Länderliste, zu überprüfen. Anders als die Maßgaben hat die Entschließung allerdings keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie ändert den Verordnungstext nicht und bindet das BMG rechtlich nicht.
Die Verordnung soll grundsätzlich unmittelbar nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Ausgenommen sind die neuen Regelungen zu Dienstbereitschaft und Notdienst der Apotheken, die erst zum 1. Januar 2027 gelten sollen, damit die zuständigen Behörden ihre Notdienstplanung anpassen können.