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Covid-19-Impfungen

Apotheker sollen auch Kinder ab 12 Jahren impfen dürfen

Künftig sollen Pharmazeuten auch erstmals Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen Covid-19 impfen dürfen. Das sieht ein aktueller Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. Zudem sollen Apotheker auch außerhalb ihrer Betriebsräume impfen können. Und: Die Bundesapothekerkammer wird verpflichtet, Schulungen gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis Ende des Jahres zu entwickeln. Das Gesetz könnte bereits in wenigen Tagen in Kraft treten.
Charlotte Kurz
06.12.2021  14:08 Uhr

Am morgigen Dienstag will der Bundestag erstmals über die Einbindung der Apotheker in die Covid-19-Impfkampagne beraten. Konkret geht es dabei um ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19. Vergangene Woche hatte die PZ bereits über einen ersten entsprechenden Gesetzentwurf der Ampel-Parteien zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes berichtet. Jetzt gibt es nochmals einen überarbeiteten Gesetzentwurf mit einigen für die Pharmazeuten relevanten Änderungen.

So ist im aktuellen Entwurf vorgesehen, dass Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte nicht nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben impfen dürfen, sondern auch bereits Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren. In den Modellprojekten zur Grippe-Impfung impfen Apotheker bislang nur Erwachsene. In der Begründung des Entwurfs heißt es dazu, dass der Impfstoff von Biontech/Pfizer hinsichtlich Zusammensetzung und Dosierung bei Erwachsenen sowie Kindern ab 12 Jahren identisch ist, deshalb sollen Apotheker auch Personen ab dem 12. Lebensjahr impfen dürfen. Zwar sollen bereits alle Apotheker direkt losimpfen dürfen, die die Grippe-Impf-Fortbildungen absolviert haben. Allerdings sind in diesem Fall Ergänzungsschulungen durchzuführen, was die Impfungen von Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren angeht, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Zudem wird die Frage, wo Pharmazeuten künftig gegen Covid-19 impfen dürfen, etwas gelockert. Demnach sollen Impfungen von Apothekern in geeigneten Räumlichkeiten möglich sein. Weiter dürften Apotheker auch in anderen geeigneten Strukturen, insbesondere in mobilen Impfteams eingebunden werden. Wörtlich heißt es im Entwurf, dass sie zu Impfungen berechtigt sind, wenn »ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.« In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass dafür etwa auch angemietete Räumlichkeiten in Betracht kommen. Insgesamt sollen Apotheker damit »möglichst flexibel, insbesondere auch in mobile Impfungen von Menschen einbezogen werden, die hinsichtlich ihrer Mobilität eingeschränkt sind«.

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