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Covid-19-Impfungen

Apotheker sollen auch Kinder ab 12 Jahren impfen dürfen

Künftig sollen Pharmazeuten auch erstmals Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren gegen Covid-19 impfen dürfen. Das sieht ein aktueller Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. Zudem sollen Apotheker auch außerhalb ihrer Betriebsräume impfen können. Und: Die Bundesapothekerkammer wird verpflichtet, Schulungen gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis Ende des Jahres zu entwickeln. Das Gesetz könnte bereits in wenigen Tagen in Kraft treten.
Charlotte Kurz
06.12.2021  14:08 Uhr

Apotheker sollen unter ärztlicher Delegation impfen können

Auch die Möglichkeit, dass Apotheker unter der Delegation von Ärzten impfen dürfen, wird nun in das Gesetz eingefügt. Diese Formulierung hatten Bund und Länder Ende vergangener Woche bei ihren Beratungen beschlossen. So heißt es, dass die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Covid-19-Impfungen auf nicht ärztliches Gesundheitspersonal unberührt bleibt. Die Möglichkeit der Delegation soll genutzt werden, um die Anzahl der durchgeführten Impfungen weiter zu erhöhen, heißt es dazu in der Begründung des Entwurfs.

Weiter wird die Bundesapothekerkammer aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2021 ein »Mustercurriculum für die ärztliche Schulung« in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer zu entwickeln. Damit sollen Schulungen bundesweit möglichst einheitlich erstellt und zügig begonnen werden, steht in der Begründung. Insbesondere soll die Schulung auch auf die Impfung der 12-bis 17-Jährigen vorbereiten. Das Gesetz, dass die Apotheker berechtigt gegen Covid-19 impfen zu dürfen, soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Der Bundestag will am Freitag (10. Dezember) in zweiter/dritter Lesung über das Gesetzesvorhaben beraten und abstimmen und auch der Bundesrat kommt unter anderem aus diesem Grund am Freitag zu einer Sondersitzung zusammen. Demnach könnte die gesetzliche Grundlage für Covid-19-Impfungen in der Apotheke bereits Ende der Woche stehen. 

Da Apotheker dann beispielsweise in Impfteams mit impfen dürfen, soll auch Paragraf 130 des vierten Sozialgesetzbuches geändert werden, wo es um die Vergütung geht. Dort ist bislang geregelt, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt oder Ärztin in einem Impfzentrum oder Impfteam in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 nicht beitragspflichtig für die Sozialversicherung sind. Dies soll künftig auch für Tierärzte, Zahnärzte und eben auch Apotheker gelten. Zudem ist vorgesehen, die Frist zum 30. April auf den 31. Mai 2022 zu verlängern. Diese Regelung soll das Engagement der Heilberufler erleichtern, heißt es dazu in der Begründung des Entwurfs.

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