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Ampel-Gesetzentwurf

Apotheker sollen ab Januar gegen Covid-19 impfen

Lange wurde in der Branche über mögliche Covid-19-Impfungen in der Apotheke gemunkelt, jetzt ist der Gesetzentwurf der Ampel-Parteien da. Apotheker sollen laut geändertem Infektionsschutzgesetz bald Personen über 18 Jahren gegen Covid-19 impfen dürfen. Diese Maßnahme ist aber lediglich befristet vorgesehen. Impf-Schulungen im Rahmen der Grippe-Modellprojekte sollen zudem anerkannt werden. 
Charlotte Kurz
01.12.2021  16:30 Uhr

Die Nachfrage nach Coronavirus-Impfungen wächst derzeit von Woche zu Woche. Die Arztpraxen und Impfzentren kommen derzeit kaum hinterher, teilweise sind Termine über Wochen hinweg ausgebucht. Der Gesetzgeber will Abhilfe schaffen, in dem neben Ärzten nun weitere Berufsgruppen gegen Covid-19 impfen dürfen, darunter nun auch die Apotheker.

In einem Entwurf einer Formulierungshilfe eines »Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19« machen SPD, Grüne und FDP nun Ernst und wollen einen Gesetzesantrag in den Bundestag einbringen, der das Infektionsschutzgesetz dahingehend ändern soll, dass auch Pharmazeuten gegen Covid-19 impfen können. Der Entwurf liegt der PZ vor. In den vergangenen Wochen sind immer mehr Stimmen aus Politik aber auch aus der Wissenschaft laut geworden, die genau dies gefordert hatten. Am gestrigen Dienstag hatten sich zudem auch die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten darauf geeinigt, dass der Bund ein entsprechendes Gesetz vorlegen soll.

Konkret soll im Infektionsschutzgesetz ein Paragraf 20b namens »Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2« eingefügt werden, in dem auch Apotheker, aber auch Zahnärzte und Tierärzte, zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt werden sollen. Allerdings dürfen Apotheker laut Entwurf damit nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Covid-19 impfen. Zudem gelten weitere Voraussetzungen: So müssen Apotheker vorab ärztlich geschult sein und die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung muss als Bestätigung vorliegen. Zudem muss in der jeweiligen Apotheke eine »geeignete Räumlichkeit« mit einer Ausstattung, die für die Durchführung der Covid-19-Impfungen erforderlich ist, vorhanden sein.

Apotheker sollen bei Impfreaktionen Notfallhilfe leisten

Im selben Gesetzesabschnitt soll auch die ärztliche Schulung selbst genau definiert werden. Diese soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus, insbesondere zur Aufklärung, Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien enthalten. Zudem müsse sie ebenfalls die »weitere Impfberatung« sowie die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person behandeln. Demnach müssen Apotheker sowohl über die Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung Bescheid wissen als auch über Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen und die Fähigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen erlernen.

Der Gesetzentwurf stellt zudem klar, dass alle Apotheker, die bereits im Rahmen von Modellprojekten zur Grippe-Impfung das Impfen erlernt haben, diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch bei der Covid-19-Schutzimpfung anwenden dürfen. Diese bereits absolvierten Schulungen sind daher für die Impfungen gegen Covid-19 anzuerkennen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Ärztliche Schulungen sollen weiter auf die »bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schutzimpfung teilnimmt«, berücksichtigen und auf diesen aufbauen, so sieht es der Gesetzentwurf vor.

Maßnahme ist auf ein Jahr befristet

Diese Regelung soll laut Gesetzentwurf zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Zudem wird sie auf ein Jahr befristet und soll damit zum 31. Dezember 2022 wieder aufgehoben werden. Damit sollen Apotheker lediglich im kommenden Jahr gegen Covid-19 impfen dürfen, so zumindest der aktuelle Plan der Ampel-Parteien.

In der Begründung erläutern die Ampel-Parteien diesen Vorstoß damit, dass aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen aber auch der wieder ansteigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischimpfungen notwendig sei. Um diesen bestmöglich zu decken, werden deshalb zusätzlich zu den Ärzten auch Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte hierfür für einen »vorübergehenden Zeitraum berechtigt«. Die Durchführung der Impfungen ist weiter nur gestattet, »sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht«. Maßgeblich dafür seien die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern. Das bedeutet, die Apothekerkammern müssen dies, soweit noch nicht bezüglich der Grippe-Impfungen geschehen, noch in ihren Berufsordnungen, beziehungsweise Satzungen ändern, bevor die Apotheker mit den Covid-19-Impfungen starten können.

Diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll unter anderem gemeinsam mit der Einführung einer Impfpflicht für bestimmte medizinische Berufsgruppen in einem Gesetzesantrag beschlossen werden. Derzeit ist diese Impfpflicht aber insbesondere für Krankenhauspersonal vorgesehen und nicht für Apothekenpersonal. Weitere Änderungen in dieser Formulierungshilfe betreffen die Dokumentationspflichten bei Testungen. Künftig sollen verstärkt Informationen über die für die Testung verantwortliche Person wie etwa Name und Anschrift dokumentiert werden.

Stand heute können bereits rund 2600 Pharmazeuten in rund 1000 Apotheken impfen. Diese könnten, sobald der Bundestag und Bundesrat für diese geplante Gesetzesänderung grünes Licht gibt, also direkt gegen Covid-19 losimpfen. Weitere Apotheker sollen schnell geschult werden, die Kammern sollen sich für entsprechende Fortbildungen bereit machen und niederschwellige Schulungen anbieten, forderte heute auch die ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening.

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