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Lieferengpass-Gesetz

Ampel-Koalition will Austauschfreiheiten doch behalten

Die Apotheken sollen die während der Coronavirus-Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten nun doch behalten. Die Bundesregierung hat einen Regierungsentwurf des Lieferengpass-Gesetzes vorgelegt, nach dem die Abgaberegeln nun doch nicht an die Engpass-Liste des BfArM geknüpft sind. Allerdings müssen die Apothekenteams vor dem Austausch mindestens bei zwei Großhändlern angefragt haben. Außerdem soll der Großhandel nun auch eine Engpass-Pauschale erhalten.
Benjamin Rohrer
28.03.2023  12:15 Uhr

Die Ampel-Koalition will den Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln nun doch möglichst flexibel beibehalten. Zur Erinnerung: Mitte März hatte das Bundesgesundheitsministerium von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) einen Referentenentwurf für ein Lieferengpass-Gesetz vorgelegt. In diesem ersten Entwurf war vorgesehen, dass die Apotheken die während der Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten zwar grundsätzlich behalten dürfen. Allerdings sollen sie diese nur anwenden dürfen, wenn das nicht verfügbare Arzneimittel auf einer Engpass-Liste steht, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt wird. Die ABDA hatte hier einen riesigen Mehraufwand für die Apothekenteams befürchtet, weil die Apotheken vor jedem Austausch auf der Internetseite des BfArM die Liste hätten prüfen müssen. Hinzu kommt, dass viele nicht lieferbare Arzneimittel nicht auf der Liste geführt werden.

Das Bundeskabinett will den Gesetzentwurf am morgigen Mittwoch beschließen, damit sich der Bundestag in den kommenden Wochen mit dem Lieferengpass-Gesetz beschäftigen kann. Kurz vor dem Beschluss im Bundeskabinett ist am heutigen Dienstag ein neuer Entwurf bekanntgeworden, der auch für Apotheken zahlreiche wichtige Änderungen enthält. Die Passage mit der oben erwähnten BfArM-Liste wurde ersatzlos gestrichen. Beschließt der Bundestag das Gesetz in dieser Form, können die Apotheken die derzeit bekannten Austauschfreiheiten (hier können Sie sie im Detail einsehen) behalten – ohne vor dem Austausch die BfArM-Liste zu checken. Allerdings: Das BMG hat eine neue Bedingung an den Austausch geknüpft: Als »nicht verfügbar« und somit zum Austausch berechtigt gilt ein Arzneimittel erst, wenn die Apotheken das Präparat innerhalb »einer angemessenen Zeit« und nach einer Anfrage bei zwei verschiedenen Großhändlern nicht beschaffen können. Die Vorgabe »angemessene Zeit« wird nicht weiter erläutert. Und noch einen Wermutstropfen müssen die Apotheken hinnehmen: Im Vergleich zum ersten Entwurf ist zudem eine Regelung herausgefallen, die den Krankenkassen bei einem Austausch die Retaxation erschwert.

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