Bundestag verlängert Austauschfreiheiten für Apotheken |
Benjamin Rohrer |
16.03.2023 17:40 Uhr |
Mit den Stimmen der Ampel-Koalition hat der Bundestag heute beschlossen, dass die in der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehaltenen Abgaberegeln bis Ende Juli dieses Jahres verlängert werden. / Foto: IMAGO/IPON
Die Apotheken können aufatmen: Auch nach dem 7. April dieses Jahres werden die während der Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten vorerst Bestand haben. Mit den Stimmen der Ampel-Koalition hat der Bundestag heute beschlossen, dass die in der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehaltenen Abgaberegeln bis Ende Juli dieses Jahres verlängert werden. Die Austauschfreiheiten waren während der Pandemie eingeführt worden, um Patienten bei Nicht-Verfügbarkeit eines Arzneimittels einen zweiten Weg in die Apotheke und/oder zum Arzt zu ersparen.
Die Regierungsfraktionen hatten die Austauschregeln sehr kurzfristig per Änderungsantrag in das UPD-Gesetz eingebracht. Bei der heutigen Aussprache griff lediglich Diana Stöcker von der CDU/CSU-Fraktion das Thema auf. Sie kritisierte, dass die Austauschregelung nur bis Ende Juli verlängert werden sollen. Angesichts dessen, dass in der Ampel mehr als 30 Gesetze in der Warteschleife seien, sei das Datum viel zu knapp, so Stöcker. Die CDU-Politikerin hinterfragte es, ob die Ampel-Koalition rechtzeitig bis August eine Nachfolgeregelung auf die Beine stellt. »Das scheint mir das Prinzip Hoffnung zu sein oder auch das Prinzip Selbstdisziplinierung«, so Stöcker.
Am morgigen Freitag soll sich noch der Bundesrat mit dem UPD-Gesetz beschäftigen. Das Vorhaben ist aber nicht zustimmungspflichtig – es ist also davon auszugehen, dass die Regelungen aus der Coronavirus-Verordnung am 7. April auslaufen und bis dahin vom dann in Kraft getretenen UPD-Gesetz nahtlos abgelöst werden. Um die folgenden Austauschregeln geht es konkret:
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen die Apothekenteams bis Ende Juli weiterhin…
1) … von der Packungsgröße abweichen,
2) … von der Wirkstärke abweichen,
3) … von der Packungszahl abweichen,
4) … und Teilmengen aus größeren Packungen entnehmen und abgeben.
Diese Regelungen gelten für alle Arzneimittel. Einzige Bedingung ist, dass die vom Arzt verordnete Gesamtwirkstoffmenge nicht überschritten wird.
Nach erfolgter Arztrücksprache dürfen die Apothekenteams derzeit sogar…
1) … vom Aut-idem-Kreuz abweichen.
2) … vom Wirkstoff oder der Darreichungsformen abweichen, wenn ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden kann.
Die Apotheken müssen ihre Abweichungen auf dem Verordnungsblatt mit einer Sonder-PZN dokumentieren, um abrechnen zu können.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.