Im Zuge der Pandemie-Gesetzgebung wurden auch Ausnahmen von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erlaubt – auch diese sind in der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehalten. Hier darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung abgeben, sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Die verordnete Wirkstoffmenge darf dabei nicht überschritten werden. Dies ist nach dem 7. April allerdings nicht mehr möglich – dieser Passus aus der Coronavirus-Verordnung wurde nicht in das UPD-Gesetz überführt.