Bundestag verlängert Austauschfreiheiten für Apotheken |
Im Zuge der Pandemie-Gesetzgebung wurden auch Ausnahmen von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erlaubt – auch diese sind in der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehalten. Hier darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung abgeben, sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Die verordnete Wirkstoffmenge darf dabei nicht überschritten werden. Dies ist nach dem 7. April allerdings nicht mehr möglich – dieser Passus aus der Coronavirus-Verordnung wurde nicht in das UPD-Gesetz überführt.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.