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Erleichterte Austauschregeln

Lockerungen bei der BtM-Abgabe laufen wie geplant aus

Die erleichterten Austauschregeln für Rabattarzneimittel werden nun doch verlängert. Das regelt die Ampelkoalition per Änderungsantrag im Omnibus-Verfahren mit dem UPD-Gesetz. Die Lockerungen für die Abgabe von Betäubungsmitteln laufen jedoch wie geplant zum 7. April aus. 
Ev Tebroke
14.03.2023  13:00 Uhr
Lockerungen bei der BtM-Abgabe laufen wie geplant aus

Das befürchtete Chaos in den Apotheken dürfte nun ausbleiben: Wie die PZ berichtete, bleiben die Austauschfreiheiten für nicht lieferbare Rabattarzneimittel übergangsweise bis zum 31. Juli 2023 erhalten. Das regelt die Ampelkoalition per Änderungsantrag im Zuge des geplanten Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Ursprünglich wäre die flexiblere Handhabe bei der Arzneimittelversorgung zum 7. April ausgelaufen. Denn dann endet die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die entsprechende Abweichungen von den bisherigen Abgabe-Vorgaben erlaubte.

Damit wäre eine Regelungsglücke entstanden, denn erst mit dem geplanten Generika-Engpassgesetz wird ein flexiblerer Arzneimittelaustausch bei Lieferengpässen wieder erlaubt. Angesichts der Engpass-Lage bei gängigen Rabattarzneimitteln hatte die ABDA vehement vor einem Chaos bei der Arzneimittel-Versorgung gewarnt. Mit Erfolg, wie nun die Änderungsanträge belegen. Jedoch werden nicht alle Abgabe-Erleichterungen verlängert: Einige Regelungen zur Abgabe von Betäubungsmitteln sollen wie geplant mit dem 7. April auslaufen.

Erleichterungen bei der BtM-Abgabe

Im Zuge der Pandemie hat es mit der SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung auch im BtM-Bereich einige Lockerungen gegeben. Etwa eine Ausnahme hinsichtlich des Betäubungsmittelgesetzes: Um die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln zu verbessern, dürfen Apotheken sich gegenseitig bedarfsgerecht mit Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aushelfen. Das bedeutet, Apotheken dürfen nun Betäubungsmittel an eine andere Apotheke abgeben, wenn dies notwendig ist.

Zudem sind im Zuge der Pandemie-Gesetzgebung derzeit auch Ausnahmen von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erlaubt. Hier darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung abgeben, sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Die verordnete Wirkstoffmenge darf dabei nicht überschritten werden. Dies ist nach dem 7. April nicht mehr möglich.

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