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Erleichterte Austauschregeln

Lockerungen bei der BtM-Abgabe laufen wie geplant aus

Die erleichterten Austauschregeln für Rabattarzneimittel werden nun doch verlängert. Das regelt die Ampelkoalition per Änderungsantrag im Omnibus-Verfahren mit dem UPD-Gesetz. Die Lockerungen für die Abgabe von Betäubungsmitteln laufen jedoch wie geplant zum 7. April aus. 
Ev Tebroke
14.03.2023  13:00 Uhr

Das befürchtete Chaos in den Apotheken dürfte nun ausbleiben: Wie die PZ berichtete, bleiben die Austauschfreiheiten für nicht lieferbare Rabattarzneimittel übergangsweise bis zum 31. Juli 2023 erhalten. Das regelt die Ampelkoalition per Änderungsantrag im Zuge des geplanten Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Ursprünglich wäre die flexiblere Handhabe bei der Arzneimittelversorgung zum 7. April ausgelaufen. Denn dann endet die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die entsprechende Abweichungen von den bisherigen Abgabe-Vorgaben erlaubte.

Damit wäre eine Regelungsglücke entstanden, denn erst mit dem geplanten Generika-Engpassgesetz wird ein flexiblerer Arzneimittelaustausch bei Lieferengpässen wieder erlaubt. Angesichts der Engpass-Lage bei gängigen Rabattarzneimitteln hatte die ABDA vehement vor einem Chaos bei der Arzneimittel-Versorgung gewarnt. Mit Erfolg, wie nun die Änderungsanträge belegen. Jedoch werden nicht alle Abgabe-Erleichterungen verlängert: Einige Regelungen zur Abgabe von Betäubungsmitteln sollen wie geplant mit dem 7. April auslaufen.

Erleichterungen bei der BtM-Abgabe

Im Zuge der Pandemie hat es mit der SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung auch im BtM-Bereich einige Lockerungen gegeben. Etwa eine Ausnahme hinsichtlich des Betäubungsmittelgesetzes: Um die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln zu verbessern, dürfen Apotheken sich gegenseitig bedarfsgerecht mit Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aushelfen. Das bedeutet, Apotheken dürfen nun Betäubungsmittel an eine andere Apotheke abgeben, wenn dies notwendig ist.

Zudem sind im Zuge der Pandemie-Gesetzgebung derzeit auch Ausnahmen von der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erlaubt. Hier darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung abgeben, sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Die verordnete Wirkstoffmenge darf dabei nicht überschritten werden. Dies ist nach dem 7. April nicht mehr möglich.

Anschlussregelung: Vierte geänderte BtMVV

Andere Regelungen hingegen, die auch bei der Substitution im Zuge der Pandemie vereinfacht wurden, bleiben erhalten. Das regelt die vierte Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), die zum 8. April in Kraft treten wird. Darin ist vorgesehen, dass Substitutionsmittel in einer Menge von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen verschrieben werden können. Innerhalb einer Kalenderwoche dürfen dem Patienten bis zu vier Verschreibungen, jedoch nicht mehr als eine Verschreibung an einem Tag ausgehändigt werden. Ärzte dürfen eine Substitutionsverschreibung auch ohne persönliche Konsultation an den Patienten aushändigen. Auch die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes wurden gestrichen.

Mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2- Arzneimittelversorgungsverordnung sind also einige BtM-Regelungen in im Bereich Substitution in die Regelversorgung überführt. Die Abgabe-Erleichterungen gelten hingegen im Anschluss nur noch für nicht lieferbare Rabattarzneimittel. »Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Regelung befristet bis 31. Juli 2023 in das

Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt und in der Apothekenbetriebsordnung mit einer befristeten Übergangsvorschrift nachvollzogen«, heißt es im Änderungsantrag, der der PZ vorliegt.

Für den Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2023 dürfen Apotheken also beispielsweise weiterhin bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln von der Packungsgröße und Wirkstärke abweichen, wenn die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wird. Auch Auseinzelungen sind weiterhin erlaubt. Das UPD-Gesetz könnte noch im März letztmalig im Bundesrat besprochen werden und somit Anfang April in Kraft treten – ein nahtloser Übergang der derzeitigen Pandemie-Regelungen in die dann neuen, gesetzlichen Übergangsmaßnahmen wäre also gesichert.

Im Anschluss soll dann das Generika-Engpassgesetz greifen, dass die Austauschregeln an eine Engpass-Liste im Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) koppelt und somit im Vergleich zu den Pandemie-Regelungen wieder verschärft. Die Apothekerschaft kämpft derzeit dafür, die während der Pandemie erprobten und aus ihrer Sicht erfolgreichen und für eine bessere Arzneimittelversorgung zielführende Austauschflexibilität in den Apotheken dauerhaft festzuschreiben.

 

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