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UPD-Gesetz

Apotheken dürfen Austauschfreiheiten vorerst behalten

Die Apotheken können aufatmen: Auch nach dem 7. April dieses Jahres werden die während der Pandemie eingeführten Austauschfreiheiten vorerst Bestand haben. Nach Informationen der Pharmazeutischen Zeitung will die Ampel-Koalition das kurzfristig gesetzlich regeln.
Benjamin Rohrer
13.03.2023  13:25 Uhr

In weniger als einem Monat könnte sich die Versorgungslage trotz schon bestehender Lieferengpass-Krise weiter zuspitzen. Denn am 7. April 2023 läuft die SARS-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung aus. In der Verordnung wurden während der Coronavirus-Pandemie mehrere Austauschfreiheiten eingeführt. Beispielsweise dürfen die Apotheken bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln von der Packungsgröße und Wirkstärke abweichen, wenn die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten wird. Auch Auseinzelungen sind derzeit noch erlaubt. Hier sehen Sie die Regeln im Überblick.

Insbesondere in den vergangenen Monaten, in denen sich die Versorgungslage wegen zunehmender Lieferengpässe zuspitzte, wurden diese Regeln immer wichtiger. Laut Standesvertretungen der Ärzte und Apotheker konnten die Apotheken ihre Patienten in rund 16 Millionen Fällen bereits schneller und flexibler versorgen. Die Ampel-Koalition hatte bislang vor, die Regelungen mit dem geplanten Lieferengpass-Gesetz teilweise zu verstetigen. Doch erstens dürfte das Gesetz frühestens im August in Kraft treten. Und zweitens will die Koalition die Regelungen an eine beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Wirkstoff-Liste binden. Kurzum: Den Apothekenteams und ihren Patienten droht nach derzeitigem Stand ab Ostern ein Chaos in der Arzneimittel-Versorgung.

Änderungsantrag für UPD-Gesetz

Doch nach Informationen der PZ will die Ampel-Koalition nun doch noch kurzfristig tätig werden und das verhindern. Konkret ist geplant, einen Änderungsantrag an das sogenannte UPD-Gesetz anzuhängen, das am kommenden Freitag im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden soll. Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber eigentlich die Unabhängige Patientenberatung Deutschlands (UPD) reformieren. Doch dem Vernehmen nach haben sich die Koalitionäre in den vergangenen Tagen darauf verständigt, einen fachfremden Änderungsantrag mit den Austauschfreiheiten in den Apotheken hinzuzufügen.

Konkret sollen einige Paragrafen aus der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung in dem Gesetz zeitlich befristet übernommen werden. Nach Informationen der PZ geht es insbesondere um die Regelungen in Paragraf 1, in der die Abweichungen von den Rabattvertragsregelungen vorgesehen sind. Dem Vernehmen nach könnten die Austauschfreiheiten bis Ende Juli oder August verlängert werden, bis sie dann final auslaufen, falls bis dahin keine gesetzliche Nachfolgeregelung gefunden wird.

Das UPD-Gesetz könnte noch im März letztmalig im Bundesrat besprochen werden und somit Anfang April in Kraft treten – ein nahtloser Übergang der derzeitigen Pandemie-Regelungen in die dann neuen, gesetzlichen Übergangsmaßnahmen wäre also gesichert.

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