Diese Austauschregeln gelten ab dem 8. April |
Weil am 7. April wichtige Sonderregeln auslaufen, müssen die Apotheken ihre Patienten ab dem 8. April wieder häufiger zurück zum Arzt schicken, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht verfügbar ist. / Foto: IMAGO/Eibner Europa
Im April 2020 hat die damalige Bundesregierung die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erlassen. Ziel der Verordnung war es unter anderem, Infektionsketten zu unterbrechen, indem mehrfache Apothekenbesuche vermieden werden. So wurde es den Apothekenteams ermöglicht, bei Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels von den Rabattvertragsregeln unter bestimmten Voraussetzungen abzuweichen. Hier ein Überblick über die seitdem geltenden Lockerungen im Bereich Arzneimittel-Austausch:
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen die Apothekenteams derzeit…
1) … von der Packungsgröße abweichen,
2) … von der Wirkstärke abweichen,
3) … von der Packungszahl abweichen,
4) … und Teilmengen aus größeren Packungen entnehmen und abgeben.
Diese Regelungen gelten für alle Rabattarzneimittel. Einzige Bedingung ist, dass die vom Arzt verordnete Gesamtwirkstoffmenge nicht überschritten wird.
Nach erfolgter Arztrücksprache dürfen die Apothekenteams derzeit sogar…
1) … vom aut-idem-Kreuz abweichen.
2) … vom Wirkstoff oder der Darreichungsformen abweichen, wenn ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden kann.
Die Apotheken müssen ihre Abweichungen auf dem Verordnungsblatt mit einer Sonder-PZN dokumentieren, um abrechnen zu können.
Am 7. April dieses Jahres läuft die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung automatisch aus. Die Verordnung tritt außer Kraft und auch ihre Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz ist nicht mehr vorhanden. Eine entsprechende Nachfolgeregelung ist bislang nicht in Sicht: Im ersten Entwurf seines Lieferengpass-Gesetzes schlägt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zwar vor, die Lockerungen der Austauschregeln teilweise zu verstetigen. Erstens will der Minister die Lockerungen aber an eine beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Arzneimittelliste knüpfen, was die Austauschmöglichkeiten ohnehin verringern würde. Und zweitens sieht der Zeitplan des Gesetzgebungsverfahren vor, dass der Bundestag das Vorhaben erst kurz vor der Sommerpause beschließt, damit es im August in Kraft treten kann.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.