Zu Recht fragen sich die Apothekenteams also, welche Austauschregeln sie ab dem 8. April beachten müssen. Die Antwort darauf ist gleichermaßen einfach wie frustrierend. Denn nach dem Ende der Verordnung gelten dieselben Rabattvertragsregeln, die auch vor der Pandemie galten. Die Apothekenteams haben keine Möglichkeiten, bei Nicht-Verfügbarkeit eines Arzneimittels auf andere Wirkstärken, Packungsgrößen oder Packungszahlen auszuweichen. Auch die Abgabe von Teilmengen ist dann nicht mehr gestattet. Erst recht nicht dürfen die Apotheken vom aut-idem-Kreuz abweichen oder einen anderen, vergleichbaren Wirkstoff abgeben.
Seit dem ersten Inkrafttreten der Verordnung im April 2020 hat sich die Versorgungslage dramatisch verschlechtert: Die Anzahl der nicht-verfügbaren Arzneimittel ist deutlich gestiegen. Viel öfter als noch vor der Pandemie werden die Apotheken nach dem Rückfall in die alten Rabattvertragsregelungen ihre Patienten also vertrösten müssen. Aus Sicht der Patienten entstehen wieder deutlich mehr doppelte Wege: Die Apothekenteams müssen ihre Patienten zurück zum Arzt schicken, um eine Rezeptänderung zu erwirken.