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Schutzmasken für Risikopatienten

Alle Details zur Maskenabgabe in Apotheken

Wie ist dieser Anspruch zu prüfen?

Auf die Apotheker kommt mit diesen Plänen eine große Aufgabe zu. Denn ob der Kunde wirklich Anspruch auf die Masken hat, soll in der ersten Abgabewelle im Dezember zunächst das Apothekenpersonal feststellen. Als Nachweis sollen die Kunden etwa einen Personalausweis vorlegen. Darüber hinaus setzt Spahn auf das enge Verhältnis des Apothekers zu seinen Patienten. »Sie kennen in den allermeisten Fällen ihre Kunden beziehungsweise die chronisch Kranken und können die Masken zur Verfügung stellen«, so der Minister heute in Berlin.  Zwar sei ihm bewusst, dass es mitunter schwierig sein wird, den Anspruch nachzuprüfen. Die Apotheker könnten diese Verantwortung aber sehr gut übernehmen. »Wir wissen, dass wir auf eine verlässliche Umsetzung in der Apotheke vertrauen können.«

Spahn sprach mit Blick auf diesen ersten Schritt von einer pragmatischen Lösung, »um Schutz möglich zu machen«. Ab Januar gelten bei der Abgabe andere Regeln. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen sollen prüfen, wer zu der bereits genannten Risikogruppe gehört. Die anspruchsberechtigten Personen sollen dann eine Bescheinigung zum Nachweis und zur Vorlage zur Abholung der Masken in der Apotheke erhalten. Diese wird von der Bundesdruckerei erstellt und soll fälschungssicher und nicht personalisiert an die Versicherten gesendet werden. »Wir wollen verhindern, dass auf Kosten der Schwächsten Geschäfte gemacht werden«, erklärte Spahn dazu. Für die Versendung der Bescheinigungen sollen die Krankenversicherungen laut Verordnungsentwurf mit je 60 Cent pro Brief vergütet werden. 

Wie läuft die Abgabe genau ab?

Die Maskenabgabe soll in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. In der ersten Welle bis zum 31. Dezember können drei Masken pro anspruchsberechtigter Person abgegeben werden. In einer zweiten Welle dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 einmalig sechs Masken abgeholt werden. In der letzten Welle dürfen die Risikopatienten nochmal sechs Masken vom 16. Februar bis zum 15. April 2021 in den Apotheken abholen.

Für die beiden letzten Wellen wird für die Abholung der Masken der Berechtigungsschein der Krankenversicherung benötigt. Zudem werden für die Patienten je abgeholtem Sechserpack zwei Euro Zuzahlung fällig. Die Apotheken sind dazu verpflichtet, die Bescheinigungen nach der Abgabe einzubehalten und mit ihrem Apothekenstempel und der Unterschrift des abgebenden Apothekers zu versehen.

Die Ausgabe in mehreren Schritten stellt dem Minister zufolge sicher, dass ausreichend Masken im Markt sind, um den aktuellen Bedarf zu decken.

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