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Schutzmasken für Risikopatienten

Alle Details zur Maskenabgabe in Apotheken

Mit einem Verordnungsentwurf möchte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Abgabe von rund 400 Millionen Atemschutzmasken an Risikopatienten zum Schutz vor einer Coronavirus-Infektion regeln. In den kommenden Wochen sollen rund 27 Millionen Deutsche je 15 Masken aus Apotheken erhalten. Die Abgabe der Masken wird rund 2,5 Milliarden Euro kosten. Eine Übersicht.
AutorKontaktCharlotte Kurz
AutorKontaktStephanie Schersch
Datum 09.12.2020  17:34 Uhr

Wie ist die Beschaffung der Masken geregelt?

Die Bundesregierung setzt auf die etablierten Vertriebswege über Großhandel und Apotheke. Diese würden sehr gut funktionieren und seien »bestens geeignet für diese Größenordnung«, sagte Spahn mit Blick auf die mehr als 27 Millionen Anspruchsberechtigten. Die Apotheker sollen die Masken demnach regulär über den Großhandel oder direkt beim Hersteller bestellen. Und auch die ABDA-Tochter Avoxa bietet den Apotheken Masken zum Verkauf an. Metin Ergül, einer der beiden Geschäftsführer der Avoxa, sagte gegenüber der PZ: »Die Avoxa ist ein erfahrener und zuverlässiger Lieferant von qualitativ hochwertigen FFP2-Atemschutzmasken. Wir haben viel Erfahrung bei der qualitativen Bewertung, der Beschaffung, der Logistik und im Vertrieb der Masken, damit gute Masken zeitnah in jeder Apotheke Deutschlands ankommen. Wir wollen die Belieferung der Offizin-Apotheken mit allen Kräften unterstützen.«

Welche Masken dürfen abgegeben werden?

Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf »partikelfiltrierende Halbmasken«. Damit sind vor allem FFP2-Masken gemeint, aber auch andere verkehrsfähige Schutzmasken, die einen vergleichbaren Schutz bieten.

Wie läuft die Abrechnung ab?

Die Abrechnung der Maskenabgabe ist in zwei unterschiedliche Verfahren aufgeteilt. Für die Maskenausgabe im Dezember ist für die Apotheken die Auszahlung einer Pauschale vorgesehen. Für diese erste Welle wird der Bund aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands (DAV) einen Betrag von 491,4 Millionen Euro überweisen. Konkret kommt das Geld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Laut Verordnungsentwurf setzt der vom DAV beliehene Nacht- und Notdienstfonds dann je Apotheke eine Pauschale fest und zahlt diese nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. Die Pauschale berechnet sich nicht an der Anzahl der abgegebenen Masken, sondern ist an die Abgabe der Rx-Arzneimittelpackungen im dritten Quartal 2020 geknüpft. Konkret wird die Anzahl der im dritten Quartal abgegebenen Rx-Packungen der Maßstab für die Höhe der Pauschale sein. Das bedeutet, dass umsatzstarke Apotheken eine höhere Pauschale erhalten werden, als Apotheken, die weniger Packungen abgegeben haben. Liegen für eine Apotheke diese Quartalszahlen nicht oder nicht vollständig vor, soll der DAV diese Zahl schätzen und die Pauschale danach berechnen.

Ab  1. Januar gilt dann ein anderes Abrechnungsverfahren. Apotheken sollen dann »sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer« erhalten. Die Patienten müssen ab Januar zudem eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechserpack bezahlen, diese Beteiligung dürfen die Apotheker behalten und die zwei Euro werden von der Vergütung abgezogen. Zu beachten ist weiter, dass von der Vergütung zudem der Einkaufspreis der Masken abgezogen werden muss. Der Einkaufspreis von Atemschutzmasken wie FFP2-Masken liegt meist bei rund zwei Euro. Demnach bliebe den Apothekern rund vier Euro je abgegebene Maske.

Die Apotheker sind ab Januar dazu aufgefordert, mindestens einmal im Monat eine Abrechnung zu schreiben, in der genau aufgelistet wird, wie viele Masken abgegeben wurden, wie hoch die eingenommene Eigenbeteiligung ist und somit den geltend gemachten Erstattungsbetrag ergibt. Diese Abrechnung wird dann an die jeweiligen Apothekenrechenzentren geschickt. Die Erstattung sowie die Vergütung der Maskenabgabe erfolgt demnach durch die Rechenzentren. Das Geld kommt auch in diesem Abrechnungsverfahren aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, beziehungsweise vom BAS.

Die Apotheken sind zudem verpflichtet, die Unterlagen sowie die eingesammelten Bescheinigungen der Patienten bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren. Auch die Rechenzentren müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen speichern. Zu den Details der Abrechnung stehen die ABDA und das BMG in Kontakt.

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