| Alexander Müller |
| 21.08.2026 10:40 Uhr |
Aber die AfD-Abgeordnete sieht auch eine Lösung für den ambulanten Bereich. Schließlich existierten längst technische Möglichkeiten wie Temperatur- und Feuchtigkeitssensoren, auch die Securpharm-Sicherheitsmerkmale bringt sie als potenziellen Nachweis für die Unbedenklichkeit ins Spiel. Deutschland dürfe nicht länger auf Brüssel warten, sondern müsse Modellprojekte für eine rechtssichere Rückführung starten.
Mit »Brüssel« ist Artikel 210 der voraussichtlich zum Jahresende 2026 in Kraft tretenden EU-Richtlinie (2023/0132 (COD)) des EU-Pharmapakets gemeint. Darin sollen grundsätzlich geeignete Mindestanforderungen definiert werden, unter denen in eng begrenzten Fällen eine erneute Abgabe nicht verwendeter Arzneimittel an die Öffentlichkeit ermöglicht werden könnte.
Die Voraussetzungen dürften in der Praxis kaum zu erfüllen sein: Die abgebende Apotheke muss sicherstellen, dass die Arzneimittel nicht manipuliert wurden und ihre Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten wurden. Durch nationales Recht müssten die Apotheken laut BMG zur Prüfung verpflichtet werden, dass mit dem Arzneimittel alles stimmt.
Zu diesen Pflichten gehören laut einem Fachbeitrag von Caroline Wirtz, ABDA-Referentin für Europarecht, unter anderem behördliche Genehmigungen, Anforderungen an Lagerung und Transport, Dokumentationspflichten sowie besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung. Zudem müssten Erstabgabe und Rücknahme grundsätzlich durch dieselbe Apotheke erfolgen. Fragen der Haftung sollten auf nationaler Ebene geregelt werden. »Eine Beteiligung von Apotheken an derartigen Modellen erfolgt rein freiwillig«, schreibt Wirtz.
In ihrer Antwort an die AfD-Fraktion teilt die Regierung mit, man werde »die zweijährige Umsetzungsfrist der Richtlinie nutzen, um den Umsetzungsbedarf im nationalen Recht zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob von eingeräumten Regelungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll«.
Dem Vernehmen nach gibt es im Ministerium durchaus fachliche Bedenken gegen die Wiederabgabe – jedenfalls im ambulanten Bereich. In Hospiz- oder Pflegeheimen haben sich dagegen Versorgungsverträge nach § 12a ApoG als qualitativ deutlich wirksamere Maßnahmen bewährt.