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Prüfpflichten für Apotheken
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AfD fordert »Rückführung« abgegebener Arzneimittel

Auf EU-Ebene sowie national wird über eine Wiederverwendung ungenutzter Arzneimittel nachgedacht. Auf Apotheken könnten neue Pflichten zukommen, sollte die Regierung eine solche Regelung umsetzen. Die Sache ist komplex – nur nicht für die AfD-Fraktion.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 21.08.2026  10:40 Uhr

Hess sorgt sich um GKV-Beiträge

Warum denn die Regierung den Wert nicht verbrauchter Arzneimittel nicht systematisch erfasse, wollen die Rechtspopulisten wissen. Antwort des BMG: Es bestehe schlicht keine umfassende Dokumentationspflicht über Umfang und finanziellen Wert nicht verbrauchter oder entsorgter Arzneimittel. Auch das von der AfD gewünschte »Modellverfahren für ungeöffnete, originalverpackte, nicht abgelaufene und eindeutig identifizierbare Arzneimittel« hat die Regierung bislang nicht erwogen.

Die AfD-Abgeordnete Hess ordnet diese Angaben in einer Pressemitteilung so ein: »Bundesregierung lässt Millionenwerte im Müll landen.« Und: »Es ist ein gesundheitspolitischer Offenbarungseid, dass die Bundesregierung tatenlos zusieht, wie teure Medikamente massenhaft vernichtet werden, während die Krankenkassenbeiträge stetig steigen.« Die Regierung flüchte sich in ihrer Antwort »hinter pauschale Bedenken zur Arzneimittelsicherheit und Lagerung, um keine Verantwortung für die massive Ressourcenverschwendung übernehmen zu müssen«.

BMG verweist auf Qualitätsansprüche

Tatsächlich hatte das BMG in seiner Antwort auf die hohen Qualitätsvorgaben verwiesen, auf Stabilitätsansprüche, die unter genormten Lagerbedingungen untersucht werden. Außerhalb dieser genormten Temperatur- und Feuchtebereiche könne die Haltbarkeit nicht gewährleistet werden, mitunter könnten sogar toxische Abbauprodukte entstehen. Hinzu kämen potenzielle Kontaminationen der Umverpackung mit pathogenen Erregern in Privathaushalten.

Nicht ohne Grund können Apotheken für Arzneimittel, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs gelagert wurden, keine Gewähr übernehmen und bringen sie nicht nochmals in Verkehr.

Aber es gibt Ausnahmen: In Alten- oder Pflegeheimen sowie stationären Hospizen oder Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) dürfen Ärzte die dort gelagerten Betäubungsmittel einem anderen Patienten verschreiben, an eine Apotheke zur Weiterverwendung in einer solchen Einrichtung zurückgeben oder in den eigenen Notfallvorrat überführen. Hess findet: »Dieses Prinzip der kontrollierten Lagerung muss auf alle hochpreisigen Arzneimittel in stationären Einrichtungen ausgeweitet werden.«

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