Wie hat das BMG die Masken-Vergütung der Apotheker berechnet? |
Mit diesen Berechtigungsscheinen können sich Risikopatienten derzeit FFP2-Masken aus Apotheken abholen. Die Apotheker erhalten dafür 6 Euro pro Maske – die Grünen hinterfragen diese Vergütungshöhe. / Foto: privat
Seit Wochen sind die Apotheken in Deutschland mit dem Verteilen von FFP2-Masken an Risikopatienten beschäftigt. Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Dezember eine entsprechende Verordnung vorgelegt, nach der die Maskenverteilung in zwei Wellen aufgeteilt ist. In einer ersten Welle sollten die Apotheker je drei Masken an Risikopatienten abgeben – sie erhielten dafür eine Pauschale, die sich an ihren Rx-Abgabemengen orientierte. Derzeit läuft aber schon die zweite Abgabewelle, bei der die Patienten Bezugsscheine ihrer Krankenversicherungen in der Apotheke vorlegen. Sie erhalten dann in zwei Schüben jeweils sechs Masken, die Apotheker werden pro Maske mit 6 Euro vergütet.
In einer Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion an die Bundesregierung wird unter anderem genau diese Vergütung aufgegriffen. Die Grünen wollen wissen, auf welcher Berechnungsgrundlage das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu der Vergütungshöhe von 6 Euro gekommen ist. Das Ministerium rechtfertigt seine Festlegung mit einer »Markterhebung«, die man im Oktober durchgeführt habe. »Diese ergab zu den Preisentwicklungen in den unterschiedlichen Maskenklassen zum Stichtag 9. Oktober 2020 einen Durchschnittspreis für FFP2-Masken von 4,29 Euro«, heißt es in der Antwort.
Das BMG erklärt weiterhin, dass die Erhebung sich ausschließlich auf Preise von Internetanbietern bezogen habe, während sich die 6-Euro-Vergütung an den Kosten und Aufwänden der Apotheken berechnen müsse. Außerdem erinnert das BMG an das große Engagement der Apotheker in der Coronavirus-Krise. Wörtlich heißt es in dem Dokument:
»Daher waren bei der Festsetzung der Vergütungshöhe die Beschaffungskosten, die Kosten für die Beratungsleistung gegenüber den Anspruchsberechtigten und die Kosten für den Abrechnungsweg über die Apothekenrechenzentren zu berücksichtigen. Zudem war zu berücksichtigen, dass Vor-Ort-Apotheken während der Pandemie, anders als Internet-Anbieter, in besonderer Weise gefordert sind, Hygiene-Konzepte sowohl zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Apotheke als auch der Kundinnen und Kunden umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch der zusätzliche Aufwand zu erwähnen, der durch eine gegebenenfalls notwendige Umverpackung von Schutzmasken entsteht, da Packungsgrößen von drei oder sechs Schutzmasken auf dem Markt kaum erhältlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von dem Erstattungsbetrag ein Anreiz für die Apothekerinnen und Apotheker ausgehen sollte, sich an der mit zusätzlichem Aufwand verbundenen Abgabe der Schutzmasken zu beteiligen. Darüber hinaus tragen die Apotheken auch das wirtschaftliche Risiko der Abgabe der Masken.«
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