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Treuhand-Steuertipps

Wer kann die HBA-Kosten wie absetzen?

Apothekeninhaber und angestellte Approbierte benötigen zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die Bearbeitung des E-Rezepts. Die Kosten für dieses persönliche Dokument können sie steuerlich geltend machen.
Ev Tebroke
07.09.2021  18:00 Uhr
Wer kann die HBA-Kosten wie absetzen?

Um den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) kommt kein Apothekeninhaber und kein angestellter Approbierter herum. Für künftige Änderungen am E-Rezept ist dieser Ausweis zwingend notwendig. Beantragen müssen die Apotheker diese persönlichen Dokumente bei ihrer zuständigen Landesapothekerkammer. Angestellte erhalten in der Regel eine Vorgangsnummer, mit der sie sich dann bei einem Kartenhersteller ihrer Wahl den HBA erstellen lassen können. Für die Kosten müssen sie dabei unter Umständen zunächst in Vorleistung gehen oder sie bestellen den HBA auf Rechnung zulasten des Apothekeninhabers. In jedem Fall bekommen sie die Kosten größtenteils oder komplett – je nach Absprache – von ihrem Arbeitgeber erstattet. Wie sich die Kosten für die Anschaffung und den Einsatz des HBA  steuerrechtlich auswirken, das hat die Treuhand Hannover ausführlich aufgeschlüsselt.

Was die Finanzierung anbelangt, so haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf eine Erstattungspauschale geeinigt. So zahlt die GKV für jeden HBA eine einmalige Pauschale von 449 Euro sowie entsprechende Betriebskostenpauschalen. Die Pauschalen muss die Apothekenleitung beim Nacht-und Notdienstfonds (NNF) beantragen.  

Für den Apothekeninhaber sind laut Treuhand die Erstattungspauschalen grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu werten und somit einkommenssteuerpflichtig. Die Zahlung der Pauschale an den Angestellten gilt als Betriebsausgabe. Der Kartenhersteller berechnet für die Ausstellung zwar eine Umsatzsteuer, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind aber nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Apothekeninhaber erstattet seinem Angestellten also die Nettobeträge. Selbst bei Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber würde laut Treuhand kein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegen, da der Arbeitnehmer als Angestellter kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

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