Wer trägt die Kosten des Heilberufsausweises? |
Brigitte M. Gensthaler |
25.06.2021 10:00 Uhr |
Angestellte Apotheker und Pharmazieingenieure, die künftig das E-Rezept handeln wollen, brauchen einen Heilberufsausweis. Sie können die vorgesehene Refinanzierung der Kosten aber nicht beantragen. / Foto: picture alliance / Westend61
Für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI) benötigt jede Apotheke eine Institutionskarte (SMC-B), die sie im Datennetzwerk als Institution ausweist. Zudem brauchen Apotheker wie auch Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA), der sie innerhalb der TI als Heilberufler authentifiziert. Laut Gesetz sind die Kammern damit beauftragt, beide Karten auszugeben.
In Baden-Württemberg wurden bis Ende Juni circa 1600 Heilberufsausweise und rund 2180 SMC-B ausgegeben, informierte Uwe Kriessler, Justiziar der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, bei der Vertreterversammlung am 23. Juni. Bislang benötigten nur Apothekeninhaber einen HBA, um die Institutionskarte ihrer Apotheke für den Zugang zur TI zu legitimieren. Neben dem Zugang zur TI benötigen die Inhaber den HBA auch für die bislang wenig genutzte Möglichkeit, auf die elektronische Patientenakte und den elektronischen Medikationsplan zuzugreifen. Doch mit der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts bräuchten alle Apotheker, also auch die angestellten, und die Pharmazieingenieure einen HBA. Nur dann könnten sie zum Beispiel das E-Rezept bei notwendigen Ergänzungen und Änderungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die Ausgabe aller Ausweise werde »sehr sportlich« werden, erwartet Kriessler. Er empfahl, die Ausweise ab sofort über die Homepage der Kammer zu beantragen.
Beantragen und bezahlen müssen die Angestellten ihren Ausweis selbst (534 Euro brutto für die Gesamtlaufzeit von fünf Jahren). Die Kosten werden aber dem Arbeitgeber zumindest teilweise erstattet, zitierte Kriessler aus der 1. Änderungsvereinbarung zur TI-Vereinbarung, die der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Mai ausgehandelt haben. Demnach gibt es für den Angestellten-HBA einmalig den Nettobetrag von 449 Euro. Ab 1. Juli können Apothekeninhaber im Portal des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) die Pauschale beantragen und geben dafür die Zahl der benötigten HBA für ihre Angestellten an. »Auch wenn es keine abschließende Frist gibt: Stellen Sie den Antrag bald.«
Der Justitiar wies auf ein wichtiges Detail hin: »Die Pauschale kann nur für am 1. Juli 2021 angestellte Apotheker und Apothekerinnen, einschließlich Pharmazieingenieure, beantragt werden; Ausnahmen sind nur approbierte Berufsanfänger.« Änderungen, die im Apothekenpersonal nach dem 1. Juli eintreten, sind grundsätzlich mit Ausnahme bei Berufsanfängern nicht förderfähig. Weitere Details erfahre man auf den FAQ-Seiten des NNF.
Gemäß der Vereinbarung hat nur der Apothekeninhaber Anspruch auf die Pauschale; Angestellte können selbst keinen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Der Arbeitgeber solle die Pauschale als Auslagenersatz an die Angestellten weiterleiten und steuerliche Fragen mit dem Steuerberater besprechen, empfahl Kriessler. Ebenso riet er, dass Arbeitgeber und -nehmer sich schriftlich über die Beschaffung des HBA verständigen.
Auch in Krankenhausapotheken beschäftigte Apotheker beantragen den HBA bei ihrer Apothekerkammer. Ob die Arbeitgeber die Kosten dafür tragen, sollten die Angestellten vorab individuell klären. Apotheker, die in mehreren Bundesländern arbeiten, brauchen übrigens nur einen HBA.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.