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Letzte Auszahlung
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BGH gibt AvP-Apotheker recht

Kurz vor der Pleite des Rechenzentrums AvP im Jahr 2020 wurden einzelne Apotheken noch mit letzten Auszahlungen bedacht. Der Insolvenzverwalter forderte diese Beträge als Teil der Insolvenzmasse zurück. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass die Apotheker das Geld behalten dürfen.
AutorAlexander Müller
Datum 05.06.2026  14:16 Uhr

Am 10. September 2020 erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Bescheid, in dem die AvP-Geschäftsleitung angewiesen wurde, »bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- beziehungsweise insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden«. Zur Überwachung wurde ein Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten bestellt.

Dennoch wurden in der Folge noch Abschläge an etwa 800 Kunden gezahlt. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren formal eröffnet und Jan-Philipp Hoos zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser forderte die Gelder von den Apotheken zurück, die von AvP noch nach dem Ausgabenstopp bedient worden waren.

Mit den meisten Apotheken wurde ein Vergleich geschlossen, doch eine kleine Zahl von Fällen landete vor Gericht – so auch der des Apothekers aus Bayern, der noch rund 36.000 Euro Abschlagszahlung von AvP erhalten hatte.

Streit um letzte AvP-Zahlungen

Das Landgericht Regensburg hatte den Apotheker im September 2023 zur Rückzahlung verurteilt. Die Entscheidung wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt. Aus Sicht des OLG war die Auszahlung »aufgrund des Verstoßes gegen die behördliche Anweisung« eine »inkongruente Deckung«. Die BaFin habe der Auszahlung nicht zugestimmt, die Weisung an den Geschäftsführer entspreche einem Zahlungsverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG.

Doch der BGH sah das im Revisionsverfahren anders und hob das Urteil auf. »Folgt der Anspruch – wie hier – aus einer vertraglichen Vereinbarung, kommt es darauf an, was vertraglich vereinbart worden ist«, heißt es in der Urteilsbegründung. Und die Zahlung sei vertraglich verpflichtet gewesen, der keine »rechtliche Unmöglichkeit« entgegengestanden habe.

Kein allgemeines Zahlungsverbot

Konkret sei ein allgemeines Zahlungsverbot dem BaFin-Bescheid gerade nicht zu entnehmen, »denn dann hätte es des Zusatzes ›gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen‹ nicht bedurft«, begründet der BGH.

Wie viele weitere Fälle noch offen sind und um welche Summen es dabei insgesamt geht, war bislang nicht zu erfahren. Insolvenzverwalter Hoos hatte in der Vergangenheit aber von Einzelfällen gesprochen, die gerichtlich geklärt werden müssten.

Hoos hatte als Teil eines umfangreichen Vergleichs im Insolvenzverfahren den betroffenen Apotheken eine Aufrechnung angeboten, wenn sie die Beträge an die Masse zurücküberweisen. Unter dem Strich würden sie damit bessergestellt als die Apotheken, die keine Abschläge mehr bekommen hatten, dafür würde sich der Insolvenzverwalter aufwändige – und am Ende masseschädigende – Prozesse sparen.

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