| Alexander Müller |
| 26.05.2026 11:30 Uhr |
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimitteln ohne vorliegen einer Verschreibung ist der Teil der Reform, der von der Ärzteschaft bis zuletzt scharf kritisiert wurde.
Die Reform sieht eine Reihe von Erleichterungen für den Alltag vor. Nullretaxationen aus formalen Gründen werden abgeschafft. Und wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist, darf unter bestimmten Voraussetzungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben werden.
Arztpraxen können bis Ende 2028 E-Rezepte für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner an die heimversorgende Apotheke weiterleiten. Und bei der Festlegung von Filialleitungen werden die Regelungen flexibler.
Exklusive Rabattverträge für Biosimilars werden bis Juli 2028 ausgeschlossen, um die Biosimilar-Produktion in Deutschland und Europa und somit Versorgungssicherheit zu erhalten.
Parallel zum ApoVWG sollen per Verordnung die Apothekenbetriebsordnung und die Arzneimittelpreisverordnung angepasst werden
Das Packungsfixum soll in zwei Schritte angehoben werden und ab 2027 dann 9,50 Euro betragen. Das BMG stimmt sich hierzu noch mit dem Bundeswirtschaftsministerium ab. Beide Ressorts können zudem amtliche Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anfordern als unabhängige Datengrundlage für die Verhandlungen der Selbstverwaltung zum Apothekenhonorar. Denn künftig soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem GKV-Spitzenverband direkt über die Anpassung des Apothekenhonorars verhandeln.