Vorhaben nicht vereinbar mit Apothekenbetriebsordnung |
Die rechtliche Einordnung von Rechtsanwalt Ulrich Laut über den externen Botendienst, den Noweda ab sofort bundesweit anbieten will, fällt nicht zugunsten der Apothekergenossenschaft aus. / Foto: Fotolia/Gina Sanders
Das Vorhaben der Apothekergenossenschaft Noweda, Apotheken einen externen Botendienst anzubieten, der über die Noweda-Fahrer abgewickelt werden soll, hat in den vergangenen Tagen für viele Diskussionen gesorgt. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit. Noweda sieht sich diesbezüglich auf der sicheren Seite, ABDA-Präsident Friedemann Schmidt kritisierte das umstrittene Vorhaben vergangene Woche allerdings scharf: »Wenn sich jetzt Dritte ganz salopp anbieten, den Botendienst für die Apotheke zu übernehmen, und dabei Buchstaben und Geist der gesetzlichen Regelung ignorieren, dann erweisen sie den Apotheken damit einen Bärendienst. Das kann man so nicht laufen lassen.«
Auch Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer Hessen, sieht das Vorhaben kritisch. Rechtlich ist der Botendienst in §17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist demnach ohne Erlaubnis mit Verweis auf §11a des Apothekengesetzes zulässig. Allerdings muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor Auslieferung das Rezept nicht vorgelegen oder keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Dieser Fall soll bei Nowedas Botendienst nicht vorkommen. Der Genossenschaft zufolge soll vor der Auslieferung der Arzneimittel die Beratung in der Apotheke stets stattgefunden haben sowie ein Rezept in der Offizin vor Ort vorliegen. Laut hat dennoch Bedenken. So erscheine der Wortlaut von §17 Abs. 2 ApBetrO auf den ersten Blick unpräzise und damit irreführend, sagte er gegenüber der PZ: »Einmal wird die präzise Formulierung pharmazeutisches Personal der Apotheke gewählt, im anderen Fall lediglich vom Boten der Apotheke gesprochen. Allerdings ist es so, dass der Begriff des pharmazeutischen Personals in §1a Abs. 2 ApBetrO rechtlich definiert ist.«
Laut zufolge stellt sich damit unmittelbar die Frage, ob der Bote der Apotheke zum Apothekenpersonal gehören muss. »Dies scheint nach dem Wortlaut auf den ersten Blick nicht zwingend, weil die Apothekenbetriebsordnung nicht vom Personal der Apotheke, sondern vom Boten der Apotheke spricht.« Erst im vergangenen Jahr habe die ABDA im Rahmen der letzten Änderung der ApBetrO gefordert, das Wort »Boten« durch »Personal« zu ersetzen, jedoch ohne Erfolg, so Laut. Offenbar hat sich der Gesetzgeber bewusst für das allgemeinere Wort »Bote« entschieden.