ABDA: Arzneimittel-Lieferdienst ist rechtlich unzulässig |
Fahrradkuriere, die entweder Lebensmittel, Essen oder nun auch Arzneimittel nach Hause liefern, gehören mittlerweile zum Bild großer Städte in Deutschland. / Foto: Imago Images/Westend61
Lieferdienste haben insbesondere während der Coronavirus-Pandemie nochmal an Beliebtheit gewonnen. Sich innerhalb weniger Minuten Lebensmittel, Getränke und Essen nachhause liefern lassen zu können, gehört in Großstädten mittlerweile zum Alltag. Meist übernehmen dabei Fahrradkuriere die Auslieferungen. Auch die Option, sich Medikamente von der Apotheke liefern zu lassen, ist mit der Einführung des Botendienstes und der entsprechenden Vergütung für Apotheken – pro Lieferort gibt es 2,50 Euro – bereits möglich geworden. Allerdings ist es üblich, dass Apotheken die Botendienste selbst managen und ihre Kunden mit eigenem Personal beliefern.
In Berlin hat allerdings ein Start-up angefangen, die Arzneimittel-Lieferungen für Apotheken zu übernehmen. Das Unternehmen Mayd verspricht in rund 30 Minuten nicht-rezeptpflichtige und freiverkäufliche Medikamente per Roller- oder Fahrradkurier nach Hause zu liefern. Mayd arbeitet damit in Kooperation mit lokalen Apotheken, die die Arzneimittel an die Boten übergeben, die wiederum die Lieferung übernehmen. Täglich zwischen 8 bis 24 Uhr soll die schnelle Lieferung möglich sein. Derzeit ist das Angebot in den Berliner Innenstadt-Bezirken möglich, Mayd will aber laut Informationen der Website sein Geschäftsprinzip bald auch auf andere Städte ausdehnen. Für die Kunden fallen keine Lieferkosten an. Medikamente können zwar auch direkt in der Apotheke abgeholt werden, die Abholung ist allerdings erst 2 Stunden später abholbereit, informiert das Unternehmen auf der Website. Und: Das Start-up hat langfristig auch verschreibungspflichtige Medikamente im Blick. Mit der Einführung des E-Rezepts plant Mayd ab 2022 auch die Auslieferung von Rx-Arzneimitteln.
Dieses Geschäftsprinzip ist aber nicht unumstritten. In der Apothekenbetriebsordnung ist geregelt, wer die Botendienste übernehmen darf. In Paragraf 17 Absatz 2 heißt es: »Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.« Nur wenn Rezepte von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorliegen oder wenn keine Beratung stattgefunden hat, muss die Zustellung »durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen«.