Botendienst-Honorar wird verlängert und halbiert |
Die Vergütung der Botendienste der Apotheker soll laut einem Verordnungsentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium verlängert und halbiert werden. / Foto: imago/Martin Mueller
Der Pharmazeutischen Zeitung liegt ein erster Entwurf der Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor. Darin will das BMG die im Frühjahr eingeführte Botendienst-Vergütung bis Ende dieses Jahres verlängern. Gleichzeitig soll die Honorierung von derzeit 5 auf 2,50 Euro gesenkt werden. Hintergrund ist, dass die derzeit gültige Verordnung nur bis Ende September 2020 gilt.
Zur Begründung der Verlängerung heißt es in dem Entwurf, dass es weiterhin um die Reduzierung des Infektionsrisikos gehe. Allerdings müssten die Ausgaben für die Kostenträger begrenzt werden – daher die Halbierung auf 2,50 Euro. Das BMG rechnet damit, dass die Krankenkassen zwischen Oktober und Dezember insgesamt 6 Millionen Euro für die Verlängerung aufbringen müssen. Eine weitere Zahlung einer Pauschale ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Pauschale der urspünglichen Verordnung hatte der Nacht- und Notdienstfonds des DAV erst kürzlich ausgeschüttet an die Apotheken. Die neue Verordnung kann von der Bundesregierung erlassen werden, sie muss nicht vom Bundestag beschlossen werden.
Dass die Apotheker auch nach dem 31. Dezember mit vergüteten Botendiensten rechnen können, ist allerdings nicht unwahrscheinlich. Denn sowohl Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) als auch einzelne Fachpolitiker in den Regierungsfraktionen haben sich dafür ausgesprochen, die Vergütung dauerhaft einzuführen. Dies könnte mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) beschlossen werden, das Ende des Jahres in Kraft treten soll.
Mit der ersten Sars-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung hatte das BMG neben dem Botendienst-Honorar weitere Erleichterungen für Apotheken beschlossen. Damit Patienten im Falle einer Nicht-Verfügbarkeit nicht mehrfach in die Apotheke kommen müssen, haben die Apotheken seitdem mehr Möglichkeiten, verordnete Arzneimittel bei Nicht-Verfügbarkeit auszutauschen. Auch die Abgabe von Teilmengen einer Packung ist nun erlaubt und hinsichtlich der Vergütung geregelt. Der erleichterte Austausch verordneter Arzneimittel kann von den Krankenkassen bei den Abrechnungen mit den Apotheken nicht beanstandet werden. Diese Regelungen sind vorerst bis Ende März 2021 gültig.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.