Verordnung soll Vergütung sicherstellen |
Anne Orth |
20.03.2023 17:00 Uhr |
Mit einer Verordnung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Apotheken und Großhandel die Abgabe von Covid-19-Medikamenten abrechnen können. / Foto: Shutterstock/showcake
In der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) ist geregelt, dass Apotheken und Ärzte antivirale Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen sowie Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern abgeben können. Mit dem Auslaufen der Verordnungen zum 7. April enden auch die Vergütungsregelungen. Zudem entfallen die Regelungen zum Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und im Falle der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung auch die Regelungen für die Refinanzierung aus Bundesmitteln.
Damit der pharmazeutische Großhandel, die Apotheken, Krankenhausapotheken sowie die beteiligten Ärztinnen und Ärzte ihre bis zum 7. April erbrachten Leistungen abrechnen können, hat das Bundesgesundheitsministerium am heutigen Montag den Entwurf der »Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonalen-Antikörper-Verordnung« veröffentlicht. Demnach soll in beiden Verordnungen die Frist zur Abwicklung der Abrechnungen bis zum 31. Dezember dieses Jahres verlängert werden. Die Fristverlängerung soll auch für die Prüfung, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung der Zahlungen aus Bundesmitteln gelten. Mit den Regelungen will das BMG dem Entwurf zufolge sicherstellen, dass jeder Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält.
Um das Verfahren zügig abzuschließen, gibt der Verordnungsentwurf den einzelnen Leistungserbringern für die Abwicklung der Abrechnungen Fristen vor. So sollen die Apotheken ihre Leistungen höchstens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat abrechnen können. Danach ist demnach eine Abrechnung nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt für Ärztinnen und Ärzte. Rechenzentren können laut Verordnungsentwurf die abzurechnenden Summen letztmalig bis zum 31. Oktober 2023 an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermitteln. Abrechnungen, die aufgrund von Klageverfahren erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen, werden laut Entwurf bis zum Außerkrafttreten der Abwicklungsregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 über das reguläre Verfahren entsprechend § 4b Absatz 4 und 6 abgewickelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen will das BMG ebenfalls verpflichten, die abzurechnenden Summen bis zum 31. Oktober an das BAS zu übermitteln.
Grundlage für die Änderungsverordnung ist § 5 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Das BMG hat den Verordnungsentwurf im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium erstellt. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, heißt es im Entwurf.
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