Noweda-Vorhaben könnte vor Gericht landen |
Auch das Bundesgesundheitsministerium äußert sich zur rechtlichen Debatte über das Vorhaben der Apothekergenossenschaft. / Foto: Fotolia/Hugo Berties
Die Apothekergenossenschaft Noweda hatte vor einigen Tagen angekündigt, einen externen Botendienst für ihre Mitgliedsapotheken anzubieten. Kurz darauf meldeten sich der ABDA-Präsident Friedemann Schmidt sowie der Rechtsanwalt und Kammergeschäftsführer Ulrich Laut kritisch zu Wort, nun gibt der Jurist Morton Douglas gegenüber der PZ seine Einschätzung ab.
»Nachdem das Thema jetzt so diskutiert wird, ist durchaus zu erwarten, dass es gerichtlich geklärt wird. Und dafür sind Gerichte auch da. Danach wissen alle, wie es gemeint ist«, erklärt Douglas, der die Noweda zur rechtlichen Zulässigkeit des Botendiensts vor einigen Monaten beraten hatte.
Kern der Diskussion ist, ob das Noweda-Vorhaben mit der Apothekenbetriebsordnung vereinbar sein kann. Der Jurist Ulrich Laut sagt Nein, weil in der Begründung zur letzten Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom Herbst 2019 steht, dass der Bote durchgängig der Weisung des Apothekenleiters unterstehen muss. Laut vertritt die Rechtsauffassung, dass die Apothekenleiter in diesem Fall die Weisungsrechte nicht durchgehend durchsetzen können und somit das Vorhaben nicht mit der Apothekenbetriebsordnung vereinbar ist.
Nach Ansicht seines Fachkollegen Douglas ensteht das Problem erst gar nicht. »Nehmen wir mal an, Apotheker 1 holt drei Lieferungen ab und sagt dem Fahrer, dass die Lieferung an Herrn Müller als Erstes ausgefahren werden muss. Dann fährt der Fahrer zur Apotheke 2 und holt dort nochmal drei Lieferungen ab. Dort sagt Apotheker 2, dass zuerst Herr Schulz beliefert werden soll. Dahingegen erklärt der Fahrer, dass er das nicht machen kann, da er zuerst an Herrn Müller ausliefern muss. Dann muss Apotheker 2 entscheiden, ob der Fahrer als zweites an Herrn Schulz liefern soll oder Apotheker 2 den Dienst nicht in Anspruch nimmt.« Trotz dieser Problematik habe Apotheker 2 in jedem Fall die Weisungshoheit über die Auslieferung der Medikamente, die in seiner Offizin bestellt wurden, so Douglas.
Was die Weisungsrechte der Apotheker allerdings aushebeln würde, wäre der Fall, wenn drei Fahrer eigenmächtig untereinander die Lieferungen austauschten, um beispielsweise die Stadtteile besser aufzuteilen, erklärt Douglas.