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Externer Botendienst

Vorhaben nicht vereinbar mit Apothekenbetriebsordnung

Der von der Apothekergenossenschaft Noweda geplante externe Botendienst ist aus Sicht von Rechtsanwalt und Kammergeschäftsführer Ulrich Laut nicht vereinbar mit der Apothekenbetriebsordnung. Demnach kann ein Großhandelsfahrer nicht der Weisung mehrerer Apotheken gleichzeitig unterstehen.
Charlotte Kurz
27.07.2020  14:58 Uhr

Amtliche Begründung gibt neue Erkenntnisse

Trotzdem ist Laut der Überzeugung, dass das Vorhaben von Noweda nicht mit der Verordnung vereinbar sein kann. Dabei verweist er auf die amtliche Begründung der Bundesregierung, die den Verordnungstext näher erläutert: »Nach der amtlichen Begründung ist unter Botendienst die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisung der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen. Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch versteht man unter externem Personal Zeitarbeitnehmer, also auch sogenannte Leiharbeitskräfte, bei denen ein unmittelbares arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis besteht.«

Laut folgert daraus, dass Mitarbeiter eines pharmazeutischen Großhandels wie beispielsweise die Noweda-Fahrer nicht unter den Begriff des externen Personals der Apotheke fallen. Dies werde auch durch die Begründung zur letzten Änderung der Apothekenbetriebsordnung im Herbst 2019 deutlich. Demnach handele es sich im Gegensatz zum Botendienst bei der Zustellung durch nicht durchgehend weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister um Versandhandel. Sinn und Zweck der ApBetrO ist Laut zufolge die Stärkung des Botendienstes. Demnach muss der Bote der Apotheke zum Personal gehören und weisungsabhängig sein.

Weisungsrechte der Apothekenleiter können nicht erfüllt werden

Die Problematik der Weisungsrechte erläutert Laut an einem Beispiel: »Wenn ein Großhandelsfahrer Arzneimittel von mehreren Apotheken bei sich hätte, würden die Weisungsrechte einander unmittelbar widersprechen, beispielsweise wenn der Apothekenleiter die Reihenfolge der Belieferung festlegt. Hier würde jeder Wert darauflegen, dass seine Kunden zuerst beliefert werden. Zudem wird die Tourenplanung offensichtlich durch den Großhandel vorgenommen, was auch dem unmittelbaren Weisungsrecht des Apothekenleiters widerspricht.« Eine temporäre Weisungsbefugnis sei demnach praktisch nicht umsetzbar, so Laut.

Für den Rechtsanwalt steht damit fest, »dass die Pläne, den Botendienst durch einen Logistiker vornehmen zu lassen, mit der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar sind.« Weiter fordert er: »Um dies auch im Wortlaut gesetzlich zu regeln, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Vor-Ort Apotheken-Stärkungsgesetzes zeitnah Gelegenheit.«

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