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Ab Oktober

Vollständig geimpft nur noch mit drei Impfungen

Genesenenzertifikate 62 Tage lang gültig

Neben der Regelung der Impfnachweise werden auch Details zu den Genesenenzertifikaten wieder per Verordnung geregelt. Hier gab es immer wieder die Debatte um die Änderung, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) per Verlautbarung auf seiner Internetseite die Gültigkeitsdauer der Genesenenzertifikate festlegen konnte. Dies wird jetzt wieder vonseiten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) per Verordnung festgelegt. Damit sind Genesenenzertifikate gültig, wenn »die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.« Damit stellt die Verordnung klar, dass ein Genesenennachweis nur insgesamt 62 Tage lang gültig ist. In der Verordnung wird allerdings nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften entschieden. Das RKI hatte vor einiger Zeit betont, das ein Genesenenzertifikat für bereits Geimpfte derzeit 180 Tage gilt.

Geändert wird außerdem, dass Kinder bis 12 Jahre, die aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach Deutschland zurückkehren, wie Erwachsene auch, sich zwar fünf Tage absondern müssen. Bei einem negativen Testergebnis kann die Absonderung aber auch vor Ablauf der fünf Tage beendet werden. Zudem entfällt die Absonderung für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gänzlich. Und: Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Einreise nach Deutschland keinen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis vorzeigen. Dies galt vorher nur für Kinder unter sechs Jahren.

Auch die Definition eines Hochrisikogebiets wird angepasst. Klargestellt wird nun, dass in einem solchen Gebiet eine besonders hohe Inzidenz einer Coronavirus-Variante bestehen muss, die etwa schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Sterberate verursachen, als bei der Omikron-Variante. Damit gibt es derzeit keine Länder mehr, die laut der neu gefassten Definition einen Hochrisiko-Status vorweisen.

Schutzmaßnahmen laufen bislang zum 20. März aus

Neben der Einreiseverordnung könnte das BMG auch bald die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen. In dieser Verordnung sind Erleichterungen und Ausnahmen von derzeitigen Covid-19-Schutzmaßnahmen wie etwa Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie geregelt. Die Details zu Genesen- und Impfnachweisen sind in den beiden Verordnungen bislang identisch festhalten worden. Die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung tritt am heutigen Donnerstag in Kraft. Außer Kraft soll sie allerdings bereits wieder zum 19. März treten.

Zu erwarten ist damit, dass das nächste Update dieser Verordnung spätestens zum 19. März veröffentlicht wird, beziehungsweise der Gesetz- oder Verordnungsgeber zum 20. März neue Regelungen für Covid-19-Schutzmaßnahmen (etwa Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie oder bei Sportveranstaltungen) trifft. Die Grundlage für die Schutzmaßnahmen laufen derzeit nach Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz mit Ablauf des 19. März 2022 aus.

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