| Alexander Müller |
| 18.08.2026 10:30 Uhr |
Die ABDA verweist auf bestehende Lieferengpässe bei Tropicamid 0,5 Prozent (Mydriaticum), Phenylephrin 5 Prozent (Neosynephrin) sowie Oxybuprocain/Fluorescein (Thilorbin). Auch bei Fluorescein-Augentropfen sowie bei Cyclopentolat 0,5 Prozent, das insbesondere bei Kindern benötigt wird, bestünden Versorgungslücken – und auf Seiten der Fertigarzneimittel nur zu hoch dosierte Präparate. In vielen Fällen seien die Rezepturarzneimittel keine individuelle Therapieanpassung, sondern ein »Ausgleich konkreter Marktverfügbarkeitsprobleme«, so die ABDA.
Und bei den Betäubungsmitteln Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil sei eine patientenindividuelle Verordnung gemäß § 2 Absatz 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sogar ausdrücklich verboten, gemäß Absatz 2 für den Praxisbedarf hingegen erlaubt. Der Verordnungsgeber gehe also selbst davon aus, dass das Arzneimittel nicht erst nach Vorliegen einer patientenindividuellen Verschreibung hergestellt und abgegeben werde, zeigen die ABDA-Juristen den Widerspruch nach dem BVerwG-Urteil auf. Bestimmte, medizinisch notwendige Versorgungskonstellationen würden von einem patientenbezogenen Ansatz nicht sachgerecht erfasst.
Eine Umstellung auf patientenindividuelle Verordnungen würde in Praxen und Apotheken aus Sicht der ABDA einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Daher sollte die Politik auf das Urteil reagieren und die Regelung so anpassen, dass eine Versorgung mit den in Praxen benötigten Arzneimitteln sichergestellt ist.