| Cornelia Dölger |
| 08.06.2026 15:10 Uhr |
Mit Einschnitten auch in der Pharmabranche will die Bundesregierung die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung bremsen und die Beiträge stabil halten. Die Hersteller wehren sich gegen die Pläne und haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. / © Adobe Stock/Bogdan
Ende der Woche soll das Gesetz zur Beitragssatzstabilisierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG) erstmals im Bundestag beraten werden, nach aktueller Tagesordnung ist dafür Freitag, 12. Juni, vorgesehen. Mit den Maßnahmen will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Krankenkassen um 16,3 Milliarden Euro entlasten und so steigende Zusatzbeiträge verhindern. Apotheken sollen mit einem um 30 Cent auf 2,07 Euro erhöhten Kassenabschlag einen Beitrag leisten.
Auch die Pharmabranche soll mitziehen. So soll unter anderem der bestehende Herstellerrabatt von derzeit sieben Prozent um eine dynamische Komponente ergänzt werden, die sich am Verhältnis der Arzneimittelausgaben zu den GKV-Einnahmen orientiert. Dagegen hatte der Herstellerverband Pharma Deutschland schon früh getrommelt; die Maßnahme sei ein »harter und fataler Einschnitt« und schwäche den Produktionsstandort Deutschland. Mit angedrohten Invesitionskürzungen reagierten zuletzt große Player. So ließ der US-Pharmakonzern Eli Lilly vergangene Woche wissen, dass er wegen der Sparpläne eine geplante Investition von 2,5 Milliarden Euro in einen neuen Standort im rheinland-pfälzischen Alzey halbieren will. Boehringer Ingelheim will zudem geplante Investitionen von 900 Millionen Euro in Deutschland stoppen.
Kurz bevor sich nun die Bundestagsabgeordneten im Plenum beraten, untermauert Pharma Deutschland seine Kritik an den Einschnitten mit einem Rechtsgutachten. Der Verband hatte die verfassungsrechtliche Einordnung der im GKV-Spargesetz geplanten Maßnahmen in Auftrag gegeben, die Pharmaunternehmen betreffen.
Fazit des Gutachtens: »Die pharmarelevanten Maßnahmen des BStabG gehen in ihrer Eingriffstiefe deutlich über die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. Mai 2025 gebilligten Maßnahmen des GKV-FinStG hinaus.« 2025 hatte das seit 2022 geltende GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) und hierbei insbesondere die temporäre Erhöhung des Herstellerabschlags von sieben auf zwölf Prozent sowie die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2026 im Fokus gestanden. Diese Maßnahmen stufte das BVerfG damals als verhältnismäßig ein.
Gegenüber den aktuellen Plänen macht das Gutachten nun indes verfassungsrechtliche Bedenken geltend. So überschreite der geplante dynamisierte Herstellerabschlag als unbefristeter, potenziell stark ansteigender Eingriff klar die vom BVerfG gezogene Grenze mäßiger Belastungen. »Besonders problematisch ist, dass die Höhe des Abschlags dauerhaft der Kontrolle des Gesetzgebers entzogen wird«, meinen die Gutachter. Denn der Gesetzgeber könne bei jedem Dynamisierungsschritt nicht mehr prüfen, ob der Eingriff noch verhältnismäßig sei. Dass der Basisabschlag von sieben Prozent beibehalten werden solle, stehe zudem im Widerspruch zum Ziel einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik.
Problematisch finden die Rechtsexperten der Hamburger Kanzlei Möhrle-Happ-Luther auch die geplanten Cluster-Ausschreibungen (§ 130e SGB V). Laut Gesetzentwurf sollen Krankenkassen künftig Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung ausschreiben können, exklusiv oder wirkstoffübergreifend. Vertragsärzte müssen rabattierte Arzneimittel bevorzugt verordnen. Das Gutachten stellt fest: »Die Regelung stellt einen grundlegenden Systembruch dar.« Etwa werde damit die Nutzenbewertung durch das AMNOG-Verfahren »faktisch entwertet«.
In der geplanten Verlängerung des Preismoratorium sehen die Gutachten vor dem Hintergrund des dynamischen Herstellerabschlags eine unverhältnismäßige »Doppelregulierung auf der Preisebene«. Das vorgesehene verpflichtende Preis-Mengen-Modell für Erstattungsbeträge ab einem festgelegten Umsatz berührt dem Gutachten zufolge zudem das Rückwirkungsverbot aus dem im Grundgesetz festgelegten Rechtsstaatsprinzip.
In der Summe stellten die Maßnahmen »in der Gesamtbelastung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 GG)« dar, bilanzieren die Gutachter. Zwar habe das BVerfG mit seiner Entscheidung aus dem Mai 2025 einen solchen additiven Grundrechtseingriff grundsätzlich anerkannt. Anders als beim GKV-FinStG fehle es bei den aktuellen Sparplänen aber an zeitlicher Befristung – dies sei ein Aspekt, den das BVerfG seinerzeit als »wesentlich für die Verhältnismäßigkeit« hervorgehoben habe.
Pharma-Deutschland-Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann mahnte gegenüber der PZ Nachbesserungen am Gesetzentwurf an. Die durch das Gutachten aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vergrößerten den potenziellen Schaden durch die Sparpläne und »zeigen einmal mehr, dass die Zeit, einen echten und lösungsorientierten Dialog jetzt endlich zu beginnen, immer knapper wird.«