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Arzneimittelversorgung

Thüringen regelt Versorgung für nicht-registrierte Geflüchtete

Thüringen gehört zu den neun Bundesländern, die Geflüchteten aus der Ukraine eine elektronische Gesundheitskarte ausgeben. Dies gilt allerdings nicht für nicht-registrierte Geflüchtete. Damit auch diese Gruppe unter anderem mit Arzneimitteln versorgt werden kann, gibt es nun eine befristete Vereinbarung mit dem Land.
Charlotte Kurz
20.04.2022  14:30 Uhr
Thüringen regelt Versorgung für nicht-registrierte Geflüchtete

Bei der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine herrscht in Deutschland zwar ein Flickenteppich, da jedes Bundesland andere Regelungen vorgibt. Die PZ hatte eine Übersicht über die Versorgungsmöglichkeiten in einigen Bundesländern gegeben. In den vergangenen Wochen haben sich allerdings manche noch bestehenden Knoten gerade hinsichtlich der Frage, wie nicht-registrierte Geflüchtete versorgt werden können, gelöst. Etwa in Berlin haben die verantwortlichen Behörden und Berufsverbände dieses Problem erfolgreich gelöst und sich auf einen Kostenträger und ein gemeinsames Prozedere bei der Abrechnung von Rezepten für nicht-registrierte Geflüchtete geeinigt.

Eine ähnliche Vereinbarung ist nun auch in Thüringen getroffen worden. Thüringen gehört zu den derzeit neun Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein), in denen Geflüchtete aus der Ukraine eine elektronische Gesundheitskarte (EGK) erhalten und mit dieser medizinisch versorgt werden können. Allerdings bestand bislang das Problem, dass (noch) nicht-registrierte Geflüchtete keinen Zugang zu einer solchen EGK oder alternativ einer Ersatzbescheinigung einer Krankenkasse hatten. Bislang mussten in Thüringen deshalb Rezepte dieser Geflüchteten in der Apotheke als Privatrezept behandelt werden. Nun hat sich aber das Migrationsministerium in Thüringen, der Apothekerverband Thüringen sowie die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen auch auf eine Versorgung von nicht-registrierten Geflüchteten aus der Ukraine geeinigt.

Vereinbarung für zwei Monate gültig

Mit Wirkung ab 1. April gilt damit die »Vereinbarung zur vorübergehenden medizinischen Versorgung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gegen Kostenerstattung im Freistaat Thüringen«, informierte der Thüringer Apothekerverband vor einigen Tagen in einer Schnellinformation, die der PZ vorliegt. Diese Vereinbarung wurde am 11. April von allen Seiten unterzeichnet, ist befristet und gilt bis zum 31. Mai 2022.

Die Vereinbarung regelt, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt die Kosten für Arzneimittel übernimmt, wenn die abzurechnenden Rezepte korrekt vom Arzt ausgefüllt werden. Als Kostenträger muss auf den Muster-16-Rezepten hierfür das Verwaltungsamt, konkret »TLVwA 90831 / Ukraine« eingetragen werden. Die Kostenträgerkennung lautet »100090831« und der Status »10009«. Außerdem müssen der Vorname, Name und das Geburtsdatum der geflüchteten Person eingetragen sein. Die Geflüchteten sind außerdem von der Zuzahlung befreit, es sind ebenfalls keine Mehrkosten zu erheben, schreibt der Apothekerverband weiter. »Arzneimittel, deren Preis über dem Festbetrag liegt, sind daher dem Land Thüringen in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Ebenso fallen weder der Apotheken- noch der Herstellerabschlag an«, so der Verband.

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