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Lieferengpässe

Rettung per Omnibus-Gesetz

Beim Kampf gegen Lieferengpässe drückt die Große Koalition nun aufs Gas. Das sogenannte Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) soll offensichtlich als Omnibus dienen, um entsprechende politische Maßnahmen schnell zu implementieren.
Ev Tebroke
14.11.2019  15:50 Uhr

Die Politik schreitet zur Tat und will nun das Problem der Lieferengpässe zeitnah eindämmen. Transportiert werden sollen entsprechende gesetzliche Regelungen offenbar über das GKV-FKG, das die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs und des Organisationsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verfolgt. Ende November ist die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag angesetzt.

Mehrere fachfremde Änderungsanträge von CDU/CSU und SPD zu dem Gesetz, die der PZ im Entwurf vorliegen, belegen diese Pläne. Folgende Maßnahmen sind bislang darin angestoßen: So sollen bei drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpässen  für einen befristeten Zeitraum auch ausländische Packungen eines jeweiligen Medikaments in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der Entwurf sieht vor, dass die zuständigen Bundesbehörden  im Einzelfall den Zulassungsinhaber von der Verpflichtung der Kennzeichnung und Etikettierung der Arzneimittel in deutscher Sprache entbinden können, wenn dieser dies beantragt.

Aussetzen des Rabattvertrags möglich

Zudem soll der bereits jetzt regelmäßig tagende Jour fixe, ein Beratungsgremium aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, das sich der Vermeidung von Lieferengpässen widmet, künftig als Beirat bei den Bundesoberbehörden fungieren. Seine Aufgabe wäre, die Versorgungslage mit Humanarzneimitteln kontinuierlich zu beobachten und zu bewerten. Nach Anhörung des Beirats sollen die Behörden bei Bedarf den pharmazeutische Unternehmer und den Großhandel etwa zur Vorratshaltung verpflichten können. Zudem sollen Großhändler und Hersteller den Behörden auf Anfrage Informationen über Bestands- und Absatzmengen geben müssen.

Im Bereich Rabattverträge sieht der Entwurf für Apotheker erweiterte Austauschmöglichkeiten vor. Wenn ein Rabattarzneimittel länger als 24 Stunden nicht verfügbar ist, sollen sie auf ein anderes wirkstoffgleiches, auch nicht rabattiertes Arzneimittel ausweichen können. Das abzugebende Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete. Weitere Einzelheiten zur Abgabe und Abrechnung sollen Kassen und Apotheker im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 festlegen.

Was die von Union und SPD zuletzt in ihren Positionspapieren zur Lieferengpass-Problematik geforderte Abschaffung von Exklusivverträgen betrifft, so wurde diesbezüglich anscheinend noch keine Änderung angestoßen.

 

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