Klarheit in der Debatte um Preisanker |
Ev Tebroke |
24.10.2019 16:12 Uhr |
Endlich Klarheit: Wenn der Apotheker etwa aufgrund von Lieferengpässen auf ein Präparat ausweichen muss, das teurer ist als das verordnete Arzneimittel, bedarf es keiner telefonischen Rücksprache mit dem Arzt. / Foto: Adobe Stock/georgerudy
Das Thema Preisanker stellt die Apotheker bislang oft vor Probleme. Denn der seit Juli 2019 gültige neue Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) hat die Austauschregeln im Generikabereich neu festgelegt. Der Apotheker ist nun angehalten, bei der Bedienung des Rezepts unter den vier preisgünstigsten wirkstoffgleichen Präparaten auszuwählen. Da derzeit immer häufiger Medikamente nicht lieferbar sind, kommt es öfter dazu, dass er nur ein wirkstoffgleiches Präparat abgeben kann, das teurer ist als die ärztlich per Verordnung gesetzte Preisobergrenze.
Aus Angst vor Retaxationen sahen sich die Apotheker bislang genötigt, jedes Mal telefonisch mit dem Arzt Rücksprache zu halten. Nach Ansicht des DAV ließ der neue Rahmenvertrag eine Überschreitung des Preisankers nicht ohne entsprechende Arztrücksprache zu. Denn der Arzt habe letztlich die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung zu verantworten. Die Ärzte hingegen interpretierten die Regelungen so, dass keine Rücksprache erforderlich ist, sondern ein entsprechendes Sonderkennzeichen auf der Verordnung ausreicht.
Der GKV-SV hat sich in der Sache nun eindeutig geäußert und den Sachverhalt in einer Mitteilung an Ärzte und Apotheker klargestellt. Die Regelungen im Rahmenvertrag seien in den besagten Fällen so gefasst, dass keine Rücksprache mit dem verordneten Arzt notwendig ist, heißt es. Sollte es beispielsweise aufgrund von Lieferengpässen nicht möglich sein, das verordnete Arzneimittel abzugeben, ist das nächste preisgünstige Arzneimittel abgabefähig. Der Apotheker ist aber verpflichtet, dies entsprechend zu dokumentieren. Auch in Fällen der Akutversorgung (§ 14 Absatz 2 Rahmenvertrag) ist demnach beim Überschreiten des Preisankers keine vorherige Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Dies gilt nach Angaben des GKV-SV ebenfalls im importrelevanten Markt (§ 14 Absatz 4 Rahmenvertrag).
Keine gemeinsame Interpretationslinie gibt es hingegen im Fall von pharmazeutischen Bedenken (§ 14 Absatz 3 Rahmenvertrag). Hier ist es demnach weiterhin ratsam, bei einem Überschreiten des vom Arzt gesetzten Preisankers Rücksprache mit dem Verordner zu suchen, so die Empfehlung diverser Apothekerkammern. Zusätzlich zum Sonderkennzeichen sollte die Apotheke diese auf dem Rezept dokumentieren.