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Pflegeneuordnungsgesetz
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Pflegeleistung vor Prävention?

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) befindet sich aktuell im laufenden Verfahren. Ein wesentlicher Punkt ist die Aufhebung des zweckgebundenen Sachleistungsanspruchs und dessen Transfer in das neue Entlastungsbudget. Was dies für Angehörige und Apotheken bedeutet, erklärt Daniela Piossek vom Gesundheitskonzern Hartmann.
AutorKontaktPaulina Kamm
Datum 18.08.2026  17:00 Uhr

Mithilfe des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Pflege flexibler und dadurch einfacher zu gestalten. Insbesondere durch die Überführung des zweckgebundenen Sachleistungsanspruchs in ein neues Entlastungsbudget soll finanzieller Spielraum für Pflegebedürftige und deren Angehörige geschaffen werden. Daniela Piossek, Head of Health Politics und Market Access bei Hartmann, prophezeit in einer Pressemitteilung insbesondere in puncto Prävention unerwünschte Nebenwirkungen der geplanten Umfinanzierung.

Bisher war der Infektionsschutz in der häuslichen Pflege demnach über besagten separaten, zweckgebundenen Sachleistungsanspruch gedeckt. Künftig sollen Mittel zur Vorbeugung von Infektionen, wie Händedesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz, Flächendesinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, in ein neues Entlastungsbudget überführt werden.

Hartmanns Forderungen

Während Pflegeleistungen meistens einen direkten Einfluss auf die zu pflegende Person haben, entfallen diese bei Präventionsmaßnahmen. »Wenn beides um dasselbe begrenzte Budget konkurriert, ist die Priorisierungsentscheidung von pflegenden Angehörigen absehbar. Nicht weil sie Infektionsschutz für unwichtig halten, sondern weil unmittelbar spürbare Hilfe im Pflegealltag verständlicherweise zuerst kommt«, sagt Piossek.

Die in Zukunft weiter steigende Anzahl Pflegebedürftiger und der Ausschluss Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 aus dem Anspruch auf Finanzierung von Infektionsschutzprodukten können die Situation laut Hartmann zusätzlich verschlimmern.

Der Gesundheitskonzern Hartmann liefert Vorschläge für eine Anpassung des PNOG:

  1. Verankerung von Infektionsprävention als eigenständiges Ziel im PNOG
  2. Erhalt des separaten Sachleistungsanspruchs für Infektionsschutzprodukte und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung
  3. Die Anpassung der Produktgruppe der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel im Pflegehilfsmittelverzeichnis
  4. Eine eigene Präqualifizierung für Leistungserbringer dieser Produktgruppe
  5. Die verbindliche Verankerung von Infektionsschutz in der neuen Pflegebegleitung

Die Zuständigkeit der Apotheken

Hartmann setze auf bedarfsgerechte Versorgung und eine stärkere Vernetzung von Apotheken, Pflegediensten und Pflegebegleitenden. »Wir sehen in der Praxis, dass qualifizierte Versorgungspartner die Produktauswahl regelmäßig an den tatsächlichen Bedarf anpassen, bei 20 bis 30 Prozent der Versorgten sogar monatlich. Apotheken sind dabei wichtige Bindeglieder: Sie können die laufende Versorgung prüfen, den Bedarf einordnen und anpassen sowie Wissen zur richtigen Anwendung vermitteln«, so Piossek.

Diese bedarfsgerechte Versorgung können Onlineversender und Drogerien laut Piossek nicht bewerkstelligen. Doch auch für die Apotheken bedeute das PNOG eine Anpassung an veränderte Geschäftsbedingungen: »Aus einer planbar garantierten Versorgungsleistung wird ein aktiver Beratungs- und Empfehlungsmarkt«, heißt es in der Mitteilung. Das Unternehmen beabsichtige demnach, die Apotheken in dieser Umstellung mit Argumentationshilfen, Schulungsmaterialien und Sortimentskonzepten zu begleiten.

 

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