Pharmazeutische Zeitung online
Stellungnahme zum DVPMG

Makelverbot auf E-Token ausweiten

Für den Entwurf des Digitale Versorgung und Pflege - Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) hat die ABDA einige Nachbesserungsvorschläge. Unter anderem mit Blick auf das Apothekenverzeichnis, den E-Medikationsplan und das E-Rezept.
Jennifer Evans
09.04.2021  16:00 Uhr

Mit seinem Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung des E-Rezepts sowie dessen grenzüberschreitender Nutzung enthält das DVPMG einige Punkte, die künftig für die Apotheken relevant sind. Inhalt des dritten großen Digitalisierungsgesetzes von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sind aber auch etwa neue Zugriffsrechte der Apotheken auf die Versichertendaten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Die zusätzlichen Informationen sollen die Pharmazeuten bei der Beratung unterstützten – sofern der Patient das wünscht. Damit ist laut Entwurf aber keine Erweiterung der heilberuflichen Leistungen vorgesehen.

Mit dem DVPMG will Spahn in Zukunft den Deutschen Apothekerverband (DAV) dazu verpflichten, der Gematik sein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken zu übermitteln sowie die Gesellschaft über etwaige Änderungen darin zu informieren, unter anderem damit das E-Rezept in Zukunft auch grenzüberschreitend genutzt werden kann. Das ist der Bundesvereinigung allerdings ein Dorn im Auge, weil die Datenweitergabe in ihren Augen letztlich im Interesse der (Versand-)Apotheken anderer europäischer Mitgliedstaaten erfolgt. Die beteiligten sich jedoch nicht an den entstehenden Ausgaben, so die Kritik. Die Informationen aus dem Verzeichnis sollen der Gematik nämlich nicht nur als Grundlage dafür dienen, elektronische Heilberufs- und Berufsausweise auszugeben, sondern auch für »Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an (Versand)Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union«. Die Standesvertretung fordert in ihrer Stellungnahme nun, die Passage zur Datenübermittlung zu streichen – es sein denn, die Gematik trage die Kosten.

Benachteiligt sieht die ABDA außerdem die Apothekerkammern, die sich zwar um die Ausgabe der HBA und SMC-B kümmern und die nötigen Daten übermitteln, dafür aber kein Geld erhalten. Obwohl die Bemühungen am Ende dem GKV-System zugutekämen, zählten die Apothekerkammern der Länder nicht zu den Leistungserbringerorganisationen im Sinne des SGB V, bemängelt die ABDA und schlägt eine Kostenrückerstattung seitens der Kassen vor.

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