Verbot für E-Rezept-Zugriff außerhalb der TI |
Ev Tebroke |
09.11.2022 15:30 Uhr |
Innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) sollen Leistungserbringer datengeschützt sicher agieren können. Auch die Herausgabe des Zugangsschlüssels für den Zugriff auf elektronische Verordnungsdaten soll nur über einen TI-Teilnehmer erfolgen dürfen, fordert die ABDA. / Foto: Adobe STock/ NATALIMIS
Heute findet im Gesundheitsausschuss die Anhörung zum Kabinettsentwurf des Krankenhauspflege-Entlastungsgesetzes (KHPflEG) statt. Neben der Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus und weitere Anpassungen im Krankenhauswesen regelt das Gesetz auch konkrete Details hinsichtlich der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Ein für die Apotheker zentraler Punkt sind dabei die Regelungen zur E-Rezept-Übermittlung an Drittanbieter (Schnittstellenregelung). Die ABDA pocht in ihrer Stellungnahme heute erneut auf eine weitere Eingrenzung und fordert, dass Zugriffe auf die Zugangsdaten zu den Verordnungen, die sogenannten Token, nur im Rahmen der Telematik-Infrastruktur (TI) möglich sein sollen. Im Regierungsentwurf sind die Berechtigten, die nach Einwilligung des Versicherten über entsprechende Schnittstellen auf das E-Rezept zugreifen dürfen, konkret benannt (§ 361a). Neben Herstellern von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen zählen Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken dazu.
Der ABDA geht diese Eingrenzung »angesichts aktueller Unklarheiten und Fehlentwicklungen in der Praxis« aber nicht weit genug. Der Gesetzgeber müsse »deutlich klarstellen, dass der für Leistungserbringer einzig zulässige Weg für die Bereitstellung der Token die Nutzung der sicheren Telematik-Infrastruktur ist«. Die ABDA fordert daher »ein ausdrückliches Verbot für Dritte«, derartige Token außerhalb der TI zu verarbeiten und an Apotheken weiterzuleiten.
Eine elektronische Übermittlung auf anderen Wegen – insbesondere ungeschützten SMS oder E-Mails – sei schon aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, aber auch zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Praktiken (Zuweisungs- und Makelverbot), auszuschließen, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA schlägt daher vor, den § 360 Absatz 9 SGB V, der sich auf die für die Versicherten erforderlichen elektronische Zugangsdaten zum E-Rezept bezieht, wie folgt zu ergänzen: »Leistungserbringer dürfen diese Zugangsdaten elektronisch ausschließlich über Dienste und Komponenten der Telematik-Infrastruktur bereitstellen. Dritte dürfen die Zugangsdaten nicht außerhalb der Telematik-Infrastruktur verarbeiten und an Apotheken weiterleiten.«
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.