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GeDIG-Regeln für Apotheken
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Mehr Zugriff, weniger Faxen

Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) hat die Bundesregierung das zweite große Digitalgesetz auf den Weg gebracht. Für Apotheken bedeutet es insbesondere mehr Spielraum bei der elektronischen Patientenakte (ePA). Neues gibt es auch zur Betäubungsmittelverschreibung. Und: Faxen hat im Gesundheitswesen bald ein Ende.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 16.07.2026  16:20 Uhr

Gestern startete die Pilotphase zum elektronischen Medikationsplan (eMP), die nach Angaben der Gematik wie geplant anlief – wenn auch wohl mit deutlich weniger Herstellern als angekündigt. Den Medikationsplan gibt es in Papierform, aber auch elektronisch. Bislang war er auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Nun soll er Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) werden.

Am selben Tag schickte gestern das Kabinett das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)  ins parlamentarische Verfahren. Nach dem Digital-Gesetz (DigiG), das noch aus Zeiten der Ampelregierung stammt, ist das GeDIG das zweite große Gesetzespaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Digitale Anwendungen sollen mit den neuen Regeln im Versorgungsalltag zur Normalität werden. Dafür brauche es leistungsfähige Systeme und eine elektronische Patientenakte, die für alle Versicherten attraktiv sei, betonte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) nach dem Kabinettsbeschluss. Das Gesetz soll zudem die Grundlage für das geplante Primärversorgungssystem legen. In der Summe sollen die neuen Regelungen finanzielle Entlastungen von rund 445 Millionen Euro jährlich mit sich bringen. Was hält das Gesetz für Apotheken bereit?

ePA-Zugriff auch per Rezept-Token

Beim Zugriff auf die ePA sollen Apotheken mehr Spielraum bekommen. »Erforderlich ist zudem die Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten auf die ePA durch Apothekerinnen und Apotheker, um eine umfassende Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten«, hat sich die Bundesregierung vorgenommen. Bislang können Apotheken auf die ePA zugreifen, wenn entweder die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegt oder der Zugriff über die ePA-App freigegeben wird. Künftig soll das auch per E-Rezept-Token begrenzt möglich sein.

Auch bei der Zugriffsdauer wurde nachgebessert. Künftig sollen Apotheken standardmäßig sieben statt drei Tage Zugriff bekommen. Die Ausweitung stelle eine Anpassung »an die Versorgungsrealität in Apotheken« dar; Lieferengpässe, damit verbundene erschwerte Beschaffungsprozesse, Folgeberatungen, Prüfungen der Arzneimitteltherapiesicherheit oder andere Umstände erforderten schlicht mehr Zeit.

Apotheken erhalten mit dem GeDIG einen ePA-Zugriff, wenn sie Versicherte bei deren Rechten rund um die ePA unterstützen. Dieser Zugriff umfasst das Auslesen, Speichern, Verwenden und Löschen von Daten. Der Zugriff erfolgt dabei im Rahmen der assistierten Telemedizin beziehungsweise der gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsleistungen.

Das Fax hat mit dem GeDIG zumindest für Akteure im Gesundheitswesen ausgedient, denn die Nutzung des KIM-Kommunikationsdienstes wird Pflicht. »Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax für Leistungserbringer und Kostenträger wird nicht mehr zulässig sein«, schreibt der Entwurf vor. KIM müsse sowohl beim Sender als auch beim Empfänger zur Verfügung stehen.

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