| Cornelia Dölger |
| 16.07.2026 16:20 Uhr |
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens soll mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vorangetrieben werden. / © Adobe Stock/Vittaya_25
Gestern startete die Pilotphase zum elektronischen Medikationsplan (eMP), die nach Angaben der Gematik wie geplant anlief – wenn auch wohl mit deutlich weniger Herstellern als angekündigt. Den Medikationsplan gibt es in Papierform, aber auch elektronisch. Bislang war er auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Nun soll er Teil der elektronischen Patientenakte (ePA) werden.
Am selben Tag schickte gestern das Kabinett das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) ins parlamentarische Verfahren. Nach dem Digital-Gesetz (DigiG), das noch aus Zeiten der Ampelregierung stammt, ist das GeDIG das zweite große Gesetzespaket zur Digitalisierung des Gesundheitswesens.
Digitale Anwendungen sollen mit den neuen Regeln im Versorgungsalltag zur Normalität werden. Dafür brauche es leistungsfähige Systeme und eine elektronische Patientenakte, die für alle Versicherten attraktiv sei, betonte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) nach dem Kabinettsbeschluss. Das Gesetz soll zudem die Grundlage für das geplante Primärversorgungssystem legen. In der Summe sollen die neuen Regelungen finanzielle Entlastungen von rund 445 Millionen Euro jährlich mit sich bringen. Was hält das Gesetz für Apotheken bereit?
Beim Zugriff auf die ePA sollen Apotheken mehr Spielraum bekommen. »Erforderlich ist zudem die Weiterentwicklung der Zugriffsmöglichkeiten auf die ePA durch Apothekerinnen und Apotheker, um eine umfassende Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten«, hat sich die Bundesregierung vorgenommen. Bislang können Apotheken auf die ePA zugreifen, wenn entweder die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegt oder der Zugriff über die ePA-App freigegeben wird. Künftig soll das auch per E-Rezept-Token begrenzt möglich sein.
Auch bei der Zugriffsdauer wurde nachgebessert. Künftig sollen Apotheken standardmäßig sieben statt drei Tage Zugriff bekommen. Die Ausweitung stelle eine Anpassung »an die Versorgungsrealität in Apotheken« dar; Lieferengpässe, damit verbundene erschwerte Beschaffungsprozesse, Folgeberatungen, Prüfungen der Arzneimitteltherapiesicherheit oder andere Umstände erforderten schlicht mehr Zeit.
Apotheken erhalten mit dem GeDIG einen ePA-Zugriff, wenn sie Versicherte bei deren Rechten rund um die ePA unterstützen. Dieser Zugriff umfasst das Auslesen, Speichern, Verwenden und Löschen von Daten. Der Zugriff erfolgt dabei im Rahmen der assistierten Telemedizin beziehungsweise der gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsleistungen.
Das Fax hat mit dem GeDIG zumindest für Akteure im Gesundheitswesen ausgedient, denn die Nutzung des KIM-Kommunikationsdienstes wird Pflicht. »Die Übertragung medizinischer und pflegerischer Daten mittels Telefax für Leistungserbringer und Kostenträger wird nicht mehr zulässig sein«, schreibt der Entwurf vor. KIM müsse sowohl beim Sender als auch beim Empfänger zur Verfügung stehen.
Das E-Rezept soll weiter ausgebaut werden. Ab 1. März sollen wie geplant auch elektronische BtM- und T-Rezepte Pflicht werden, sofern der elektronische Abruf im Einzelfall technisch möglich ist. Relevant ist hierbei die parallel laufende Novelle einer Verordnung zur Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), zu der die ABDA nun Stellung genommen hat.
Grundsätzlich begrüßt die Standesvertretung den Entwurf, kritisiert aber, dass er den Besonderheiten elektronischer Verordnungen – insbesondere bei Korrekturen von BtM-Rezepten – noch nicht ausreichend Rechnung trage und dadurch Rechtsunsicherheiten entstehen könnten. Anzuregen sei eine stärkere Orientierung an den Erfahrungen mit dem E-Rezept und eine enge Abstimmung mit der Gematik. Vorsorglich sollte zudem das papiergebundene BtM-Rezept als Ausweichlösung beibehalten werden, um die Versorgung auch bei technischen Störungen oder außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen.
Passend zu den obigen Mahnungen, aus dem holprigen E-Rezept-Start Lehren zu ziehen, sieht das GeDIG eine stärkere Rolle der Gematik vor. Die halbstaatliche Agentur soll durchschlagskräftiger werden. Medienbrüche sollen vermieden, die Nutzerfreundlichkeit gesteigert werden. Auch »Performanz« und »Stabilität« sollen gefördert werden, konkret soll die Gematik also weniger störanfällig sein. Im Blick hat man auch Zulassungen, die Weiterentwicklung zentraler TI-Komponenten, Pilotierungen sowie Aufgaben als Stelle für digitale Gesundheit.
Fortgeführt werden soll die Pflicht, dass Apotheken den eMP bei Abgabe eines Arzneimittels aktualisieren, falls erforderlich. Die Vorschrift fand sich bereits im Referentenentwurf aus dem vergangenen Mai. Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, behalten grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung eines Medikationsplans.
Vorgesehen sind zudem Neuerungen bei der digitalen Patientenrechnung. Künftig kann demnach die digitale Patientenrechnung auch für Leistungen genutzt werden, die nach dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung abgerechnet werden. Da die Abrechnung direkt zwischen Leistungserbringer und Kostenträger erfolgt, ist keine Einwilligung der Versicherten erforderlich.
Geplant ist, dass die Kassen »die notwendigen Dienste für die Abrechnung zwischen Apotheken und Krankenkassen unter Nutzung der digitalen Patientenrechnung gemäß Absatz 7 kostenfrei zur Verfügung« stellen. Neu ist, dass der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) das Nähere zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung regeln. Gibt es binnen sechs Monaten keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.