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ABDA-Stellungnahme

Verbot für E-Rezept-Zugriff außerhalb der TI

Im Zuge eines geplanten Krankenhausreform-Gesetzes sollen auch Details zum E-Rezept präzisiert werden. Die ABDA fordert, den Zugriff von Drittanbietern außerhalb der Telematik-Infrastruktur eindeutig zu verbieten.
Ev Tebroke
09.11.2022  15:30 Uhr

Heute findet im Gesundheitsausschuss die Anhörung zum Kabinettsentwurf des Krankenhauspflege-Entlastungsgesetzes (KHPflEG) statt. Neben der Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus und weitere Anpassungen im Krankenhauswesen regelt das Gesetz auch konkrete Details hinsichtlich der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Ein für die Apotheker zentraler Punkt sind dabei die Regelungen zur E-Rezept-Übermittlung an Drittanbieter (Schnittstellenregelung). Die ABDA pocht in ihrer Stellungnahme heute erneut auf eine weitere Eingrenzung und fordert, dass Zugriffe auf die Zugangsdaten zu den Verordnungen, die sogenannten Token, nur im Rahmen der Telematik-Infrastruktur (TI) möglich sein sollen. Im Regierungsentwurf sind die Berechtigten, die nach Einwilligung des Versicherten über entsprechende Schnittstellen auf das E-Rezept zugreifen dürfen, konkret benannt (§ 361a). Neben Herstellern von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen zählen Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken dazu.

»Ausdrückliches Verbot für Dritte«

Der ABDA geht diese Eingrenzung »angesichts aktueller Unklarheiten und Fehlentwicklungen in der Praxis« aber nicht weit genug. Der Gesetzgeber müsse »deutlich klarstellen, dass der für Leistungserbringer einzig zulässige Weg für die Bereitstellung der Token die Nutzung der sicheren Telematik-Infrastruktur ist«. Die ABDA fordert daher »ein ausdrückliches Verbot für Dritte«, derartige Token außerhalb der TI zu verarbeiten und an Apotheken weiterzuleiten.

Eine elektronische Übermittlung auf anderen Wegen – insbesondere ungeschützten SMS oder E-Mails – sei schon aus Gründen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes, aber auch zur Vermeidung wettbewerbsverzerrender Praktiken (Zuweisungs- und Makelverbot), auszuschließen, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA schlägt daher vor, den § 360 Absatz 9 SGB V, der sich auf die für die Versicherten erforderlichen elektronische Zugangsdaten zum E-Rezept bezieht, wie folgt zu ergänzen: »Leistungserbringer dürfen diese Zugangsdaten elektronisch ausschließlich über Dienste und Komponenten der Telematik-Infrastruktur bereitstellen. Dritte dürfen die Zugangsdaten nicht außerhalb der Telematik-Infrastruktur verarbeiten und an Apotheken weiterleiten.«

Keine Dokumentationspflichten beim EMP

Neben dieser Forderung nennt die ABDA in ihrer Stellungnahme noch weitere Kritikpunkte am Kabinettsentwurf. So kritisiert sie etwa, dass die apothekerlichen Dokumentationspflichten beim Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan (EMP) nun doch nicht entfallen sollen. Der Referentenentwurf sah noch vor, die Dokumentationsaufwände in der Apotheke zu reduzieren, das heißt: Apotheken sollten nicht bei jedem Zugriff auf den EMP die Patienteneinwilligung in einer Behandlungsdokumentation protokollieren müssen. Im Regierungsentwurf taucht die entsprechende Regelung nun nicht mehr auf – eine Begründung dazu findet sich nicht. Die ABDA hält die ursprünglich geplante Änderung aber nach wie vor für »sinnvoll und wünschenswert, da unabhängig von einer Behandlungsdokumentation in der Apotheke – die in dieser Form gar nicht üblich ist – das Zugriffsprotokoll gemäß § 339 SGBV zur Verfügung steht«. Daher regt sie die Wiederaufnahme der im Referentenentwurf enthaltenen Änderung an.

Digitale Identitäten

Was die Frist zur Einführung sogenannter digitaler Identitäten betrifft, die die Kassen den Versicherten bereitstellen müssen, so begrüßt die ABDA zwar die Verschiebung um ein Jahr auf den 1. April 2023. Grund für den späteren Termin sind die noch ausstehenden Gematik-Spezifikationen. Nicht geändert wurden aber laut ABDA die Fristen für herausgebende Stellen, die Leistungserbringer und deren Institutionen mit solchen Identitäten ausstatten sollen, also etwa auch die Landesapothekerkammern. Bislang ist vorgesehen, dass diese spätestens ab dem 1. Januar 2024 auf Verlangen digitale Identitäten zur Verfügung zu stellen, die nicht an eine Chipkarte gebunden sind. Da der Kabinettsentwurf der Gematik aber nun mehr Zeit für die Umsetzung der Spezifikationen einräume, würden den Landesapothekerkammern letztlich nur 9 Monate für die Umsetzung bleiben. Die ABDA bittet daher, den Termin auf den »1. Juli 2025« zu ändern, um den herausgebenden Stellen mehr Vorbereitungszeit zu geben.

 

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