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Stellungnahme zum DVPMG

Makelverbot auf E-Token ausweiten

Für den Entwurf des Digitale Versorgung und Pflege - Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) hat die ABDA einige Nachbesserungsvorschläge. Unter anderem mit Blick auf das Apothekenverzeichnis, den E-Medikationsplan und das E-Rezept.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 09.04.2021  16:00 Uhr
Mehr Einfluss beim E-Medikationsplan

Mehr Einfluss beim E-Medikationsplan

Mehr Mitspracherecht wünschen sich die Apotheker darüber hinaus, wenn es um die Fortschreibung der Vorgaben des elektronischen Medikationsplans (EMP) und der elektronischen Notfalldaten geht. Derzeit muss die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nur das Benehmen mit dem DAV herstellen. »Vor dem Hintergrund, dass die Festlegungen zum EMP erhebliche Relevanz für die Apothekensoftware und damit für die täglichen Arbeitsabläufe in den Apotheken haben, erachten wir das Erfordernis einer ›Benehmensherstellung‹ als nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die berechtigen Interessen der Apotheken in diesen Fragen ausreichend berücksichtigt werden«, heißt es in der Stellungnahme. Aus diesem Grund fordert die Bundesvereinigung das Wort »Benehmen« durch das Wort »Einvernehmen« zu ersetzen.

Erhebliche Sorgen bereitet der Standesvertretung außerdem das Thema Schnittstellen für Drittanbieter beim E-Rezept. Wenn der Gesetzentwurf so zu lesen sei, dass ein »E-Rezept oder das Rezept-Token aus der E-Verordnungs-App der gematik über die Schnittstelle an die App eines Drittanbieters weitergegeben werden kann, bestehen dagegen unsererseits erhebliche Bedenken«, heißt es.

Die ABDA sieht bei diesem Punkt insbesondere datenschutzrechtliche Risiken, da Drittanbieter weder überwachbar seien noch berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen oblägen. Unabhängig davon lassen sich ihrer Auffassung nach auf Basis der Verordnungsdaten ohnehin keine »sinnvollen ergänzende Angeboten für die Versicherten« entwickeln. Daher lehnt die Bundesvereinigung die Übergabe von Rezeptschlüsseln und Rezeptdaten an Anbieter außerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) vor Belieferung des E-Rezepts durch die Apotheke entschieden ab. Zudem fordert sie rechtliche Klarheit, was das Zuweisungs- und Makelverbot des elektronischen Schlüssels (E-Token) betrifft. Dieser Schlüssel ist dafür nötig ist, damit die Leistungserbringer auf das E-Rezept zugreifen können.

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