Makelverbot auf E-Token ausweiten |
Jennifer Evans |
09.04.2021 16:00 Uhr |
Grundsätzlich begrüßt die ABDA Spahns Vorhaben, digitale Möglichkeiten stärker nutzen zu wollen. Sie fordert aber mit Blick auf die digitalen Angebote einen fairen Leistungswettbewerb, damit auch alle Offizinen, ihren Versicherten entsprechende Angebote machen können. / Foto: Imago Images/epd
Mit seinem Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung des E-Rezepts sowie dessen grenzüberschreitender Nutzung enthält das DVPMG einige Punkte, die künftig für die Apotheken relevant sind. Inhalt des dritten großen Digitalisierungsgesetzes von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sind aber auch etwa neue Zugriffsrechte der Apotheken auf die Versichertendaten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Die zusätzlichen Informationen sollen die Pharmazeuten bei der Beratung unterstützten – sofern der Patient das wünscht. Damit ist laut Entwurf aber keine Erweiterung der heilberuflichen Leistungen vorgesehen.
Mit dem DVPMG will Spahn in Zukunft den Deutschen Apothekerverband (DAV) dazu verpflichten, der Gematik sein bundeseinheitliches Verzeichnis über die Apotheken zu übermitteln sowie die Gesellschaft über etwaige Änderungen darin zu informieren, unter anderem damit das E-Rezept in Zukunft auch grenzüberschreitend genutzt werden kann. Das ist der Bundesvereinigung allerdings ein Dorn im Auge, weil die Datenweitergabe in ihren Augen letztlich im Interesse der (Versand-)Apotheken anderer europäischer Mitgliedstaaten erfolgt. Die beteiligten sich jedoch nicht an den entstehenden Ausgaben, so die Kritik. Die Informationen aus dem Verzeichnis sollen der Gematik nämlich nicht nur als Grundlage dafür dienen, elektronische Heilberufs- und Berufsausweise auszugeben, sondern auch für »Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an (Versand)Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union«. Die Standesvertretung fordert in ihrer Stellungnahme nun, die Passage zur Datenübermittlung zu streichen – es sein denn, die Gematik trage die Kosten.
Benachteiligt sieht die ABDA außerdem die Apothekerkammern, die sich zwar um die Ausgabe der HBA und SMC-B kümmern und die nötigen Daten übermitteln, dafür aber kein Geld erhalten. Obwohl die Bemühungen am Ende dem GKV-System zugutekämen, zählten die Apothekerkammern der Länder nicht zu den Leistungserbringerorganisationen im Sinne des SGB V, bemängelt die ABDA und schlägt eine Kostenrückerstattung seitens der Kassen vor.
Mehr Mitspracherecht wünschen sich die Apotheker darüber hinaus, wenn es um die Fortschreibung der Vorgaben des elektronischen Medikationsplans (EMP) und der elektronischen Notfalldaten geht. Derzeit muss die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nur das Benehmen mit dem DAV herstellen. »Vor dem Hintergrund, dass die Festlegungen zum EMP erhebliche Relevanz für die Apothekensoftware und damit für die täglichen Arbeitsabläufe in den Apotheken haben, erachten wir das Erfordernis einer ›Benehmensherstellung‹ als nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die berechtigen Interessen der Apotheken in diesen Fragen ausreichend berücksichtigt werden«, heißt es in der Stellungnahme. Aus diesem Grund fordert die Bundesvereinigung das Wort »Benehmen« durch das Wort »Einvernehmen« zu ersetzen.
Erhebliche Sorgen bereitet der Standesvertretung außerdem das Thema Schnittstellen für Drittanbieter beim E-Rezept. Wenn der Gesetzentwurf so zu lesen sei, dass ein »E-Rezept oder das Rezept-Token aus der E-Verordnungs-App der gematik über die Schnittstelle an die App eines Drittanbieters weitergegeben werden kann, bestehen dagegen unsererseits erhebliche Bedenken«, heißt es.
Die ABDA sieht bei diesem Punkt insbesondere datenschutzrechtliche Risiken, da Drittanbieter weder überwachbar seien noch berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen oblägen. Unabhängig davon lassen sich ihrer Auffassung nach auf Basis der Verordnungsdaten ohnehin keine »sinnvollen ergänzende Angeboten für die Versicherten« entwickeln. Daher lehnt die Bundesvereinigung die Übergabe von Rezeptschlüsseln und Rezeptdaten an Anbieter außerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) vor Belieferung des E-Rezepts durch die Apotheke entschieden ab. Zudem fordert sie rechtliche Klarheit, was das Zuweisungs- und Makelverbot des elektronischen Schlüssels (E-Token) betrifft. Dieser Schlüssel ist dafür nötig ist, damit die Leistungserbringer auf das E-Rezept zugreifen können.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.