Pharmazeutische Zeitung online
Covid-19-Testzertifikat

Für Bürgertests künftig EU-Liste beachten

Viele testende Apotheken sind bereits an die Corona-Warn-App (CWA) angeschlossen. Bis zum 1. August müssen alle Teststellen für die Anbindung zumindest registriert sein. Zudem gibt es bei der Auswahl der Tests einiges zu beachten. Denn für das Covid-19-Testzertifikat müssen Tests von einer EU-weit anerkannten Liste verwendet werden.
Charlotte Kurz
26.07.2021  16:32 Uhr
Für Bürgertests künftig EU-Liste beachten

Diese Woche steht für Apotheken eine wichtige Deadline an. Bis zum 1. August müssen alle Apotheken, die Coronavirus-Schnelltests im Rahmen der kostenlosen Bürgertests anbieten, sich an die Corona-Warn-App (CWA) anbinden, beziehungsweise sich für die Anbindung registrieren. Sollte die Registrierung nicht fristgerecht geschehen, kann laut Coronavirus-Testverordnung auch die Vergütung von derzeit 11,50 Euro je Test nicht mehr gewährt werden.

Wie die Anbindung durch die Apotheke selbst erfolgen kann, hatte die PZ bereits erläutert. Allerdings haben sich in der Zwischenzeit auch noch weitere, wichtige Änderungen hinsichtlich der CWA-Anbindung ergeben. Bislang galt bei der Durchführung der Tests: Wer Coronavirus-Schnelltests in Deutschland anbietet, muss Tests verwenden, die in der entsprechenden Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auftauchen. Durch die Anbindung an die CWA müssen sich die Apotheken nun allerdings nicht nur an die deutsche Coronavirus-Testverordnung halten, sondern hierfür sind auch die Regeln der zum 1. Juli in Kraft getretene EU-Verordnung 2021/953 zu beachten. In dieser ist der Einsatz der diversen Covid-19-Zertifikate, also der Impf-, Genesenen- und eben auch Testzertifikate geregelt.

Die ABDA betont nun in einer aktualisierten Handlungshilfe zur Durchführung von PoC-Antigentests, dass für die EU-weit geltenden Testzertifikate lediglich Tests verwendet werden dürfen, die von der EU empfohlen werden. Diese in der EU zugelassenen und akzeptierten Coronavirus-Schnelltests sind auf einer Liste zusammengefasst. Auch der Betreiber des CWA-Portals fordert derzeit, dass für die Ausstellung der Covid-19-Testzertifikate lediglich Tests dieser Liste verwendet werden. 

BfArM-Liste unterscheidet sich von EU-Liste

Zu beachten ist, dass sich die BfArM-Liste und die EU-Liste unterscheiden. Die BfArM-Liste hat laut ABDA ungefähr doppelt so viele Tests gelistet wie die EU-Liste. Damit könnte es sein, dass Apotheken derzeit Tests verwenden, die in der EU nicht flächendeckend akzeptiert werden. Aus diesem Grund empfiehlt die ABDA folgendes Vorgehen:

Für die Bürgertests gelten weiterhin die Regeln und Vorgaben, die sich aus der Coronavirus-Testverordnung ergeben. Damit bleiben die vom BfArM gelisteten Tests weiterhin gültig. Allerdings ist folgendes zu empfehlen: Beim ersten Kontakt mit der Person, die sich in der Apotheke testen lassen will, sollte nachgefragt werden, ob sie die Erstellung eines digitalen Testzertifikats über die CWA wünscht. Wenn die Person dies wünscht, muss ein auf der EU-Liste geführter Test verwendet werden. Für die Testdokumentation nach Paragraf 7 der Coronavirus-Testverordnung muss dieser dennoch mit der BfArM-ID vermerkt werden. Wenn die Person ein solches digitales Zertifikat ausdrücklich nicht wünscht, kann auch ein nicht auf der EU-Liste, aber auf der BfArM-Liste stehender Test durchgeführt werden.

Seite12>

Mehr von Avoxa