Für Bürgertests künftig EU-Liste beachten |
Um künftig problemlos weiter Bürgertests anbieten zu können, müssen Apotheken eine Liste an zugelassenen Coronavirus-Schnelltests der Europäischen Union (EU) beachten. / Foto: imago images/Bihlmayerfotografie
Diese Woche steht für Apotheken eine wichtige Deadline an. Bis zum 1. August müssen alle Apotheken, die Coronavirus-Schnelltests im Rahmen der kostenlosen Bürgertests anbieten, sich an die Corona-Warn-App (CWA) anbinden, beziehungsweise sich für die Anbindung registrieren. Sollte die Registrierung nicht fristgerecht geschehen, kann laut Coronavirus-Testverordnung auch die Vergütung von derzeit 11,50 Euro je Test nicht mehr gewährt werden.
Wie die Anbindung durch die Apotheke selbst erfolgen kann, hatte die PZ bereits erläutert. Allerdings haben sich in der Zwischenzeit auch noch weitere, wichtige Änderungen hinsichtlich der CWA-Anbindung ergeben. Bislang galt bei der Durchführung der Tests: Wer Coronavirus-Schnelltests in Deutschland anbietet, muss Tests verwenden, die in der entsprechenden Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auftauchen. Durch die Anbindung an die CWA müssen sich die Apotheken nun allerdings nicht nur an die deutsche Coronavirus-Testverordnung halten, sondern hierfür sind auch die Regeln der zum 1. Juli in Kraft getretene EU-Verordnung 2021/953 zu beachten. In dieser ist der Einsatz der diversen Covid-19-Zertifikate, also der Impf-, Genesenen- und eben auch Testzertifikate geregelt.
Die ABDA betont nun in einer aktualisierten Handlungshilfe zur Durchführung von PoC-Antigentests, dass für die EU-weit geltenden Testzertifikate lediglich Tests verwendet werden dürfen, die von der EU empfohlen werden. Diese in der EU zugelassenen und akzeptierten Coronavirus-Schnelltests sind auf einer Liste zusammengefasst. Auch der Betreiber des CWA-Portals fordert derzeit, dass für die Ausstellung der Covid-19-Testzertifikate lediglich Tests dieser Liste verwendet werden.
Zu beachten ist, dass sich die BfArM-Liste und die EU-Liste unterscheiden. Die BfArM-Liste hat laut ABDA ungefähr doppelt so viele Tests gelistet wie die EU-Liste. Damit könnte es sein, dass Apotheken derzeit Tests verwenden, die in der EU nicht flächendeckend akzeptiert werden. Aus diesem Grund empfiehlt die ABDA folgendes Vorgehen:
Für die Bürgertests gelten weiterhin die Regeln und Vorgaben, die sich aus der Coronavirus-Testverordnung ergeben. Damit bleiben die vom BfArM gelisteten Tests weiterhin gültig. Allerdings ist folgendes zu empfehlen: Beim ersten Kontakt mit der Person, die sich in der Apotheke testen lassen will, sollte nachgefragt werden, ob sie die Erstellung eines digitalen Testzertifikats über die CWA wünscht. Wenn die Person dies wünscht, muss ein auf der EU-Liste geführter Test verwendet werden. Für die Testdokumentation nach Paragraf 7 der Coronavirus-Testverordnung muss dieser dennoch mit der BfArM-ID vermerkt werden. Wenn die Person ein solches digitales Zertifikat ausdrücklich nicht wünscht, kann auch ein nicht auf der EU-Liste, aber auf der BfArM-Liste stehender Test durchgeführt werden.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.